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christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schenkungen,
Malzeiten und Bankette sollen abgestellt sein.
Von Totenmälern, Siebenten, Dreißig-
sten und Iahrtagen. Die Totenmäler sollen abgestellt
sein. Nur den Priestern, Verwandten und solchen, die von
anderen Orten her zu Begräbnissen, Dreißigsten und Jahr-
tagen kommen, solle eine bescheidene Malzeit gegeben werden.
Von den Kirchweihen. Da an solchen Tagen bis
her große Unordnung gewesen, lustige Gesellen von nah und
fern sich zu Malzeiten einfanden und oft über drei Tage blie
ben, so soll niemand mehr als 6—8 Personen einladen und
die Malzeit mit nicht mehr als 4 Gerichten und einer Nach
tracht, als: einer Sulz, Küchlein, Obst, Käse oder dergleichen
bestellt sein; auch soll man nicht länger als zwei Stunden dabei *
sitzen, nachher spazieren und gegen Abend, bevor die Gäste
nach Hause gehen, soll ihnen noch ein Trunk verabreicht und
die übrig gebliebenen Speisen, auch Käse, Obst u. dgl. aufge
stellt werden. Sie sollen aber nicht länger als zwei Stunden
dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewenden haben und alle Nach-
kilbinen verboten sein bei Strafe von 1—10 Pfund.
Von Ansingen, Fa st nacht, Aschermittwoch
und Mummerei. Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr
und Dreikönig durch Ansinger und Sternbettler mächtig über
laufen werden, so soll das Um- und Ansingen abgestellt sein.
Ausländische Faulenzer und Sternbettler sollen aus dem Ge
biet geschafft werden, doch nicht die armen fahrenden Schüler.
Das Herumlaufen in der Fastnacht und am Aschermittwoch,
das Vermummen und Rumoren mit Fangen, in den Brunnen
werfen und andere heidnische Gebräuche sollen abgestellt sein.
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung
und Traktation. Wenn ein Geistlicher seinen geistlichen
Habit und Tonsur verändert, soll er gefänglich eingezogen
und gebührend bestraft werden. Die Beamten und Vorgesetzten
sollen mit dem Beispiel vorangehen und keinen übertriebenen
Kleideraufwand machen. Kein Insaße soll ausländische, köst
liche Gewänder, Samt und Seide, wälsche, englische, nieder
ländische Tücher, wovon eine Elle zwei Kronen kostet, tragen,
sondern inländisches, wahrhaftes, in Wind und Wetter tüch
tiges Tuch gebrauchen. Die mit dem Pflug oder ihrer Hand
arbeit sich ernähren, dürfen keine Federn tragen, es habe denn
einer einen Kriegszug getan und sich redlich gehalten. Bei
Übungen jedoch und Musterungen ist es der Milizmannschaft
erlaubt. Wer sich bei einem Sturm, oder in einer Feldschlacht
durch tapfere Taten hervorgetan, der darf tragen Ringe, At