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pfen, weil sich Johann gapolya daselbst zum König aufgewor
fen hatte, welchen die Türken unterstützten. So war Ungarn
ein unsicherer Besitz, um den der deutsche Kaiser fast während
seiner ganzen Regierungszeit kämpfen mußte. AIs er im Jahre
1564 starb, erbte sein Sohn Maximilian II. (1564—1576)
Oesterreich, Ungarn und Böhmen und wurde zum Kaiser des
deutschen Reiches gewählt. Unter ihm breitete sich die Refor
mation in Oesterreich, Ungarn, Böhmen und Siebenbürgen
aus. Mit den Türken hatte er, wie sein Vater, zu kämpfen.
Seine jüngeren Brüder verwalteten abgesonderte Provinzen:
Ferdinand Tirol und die Vorlande, Karl Steiermark, Kärnten,
Kram und Görz.
Der Landvogt Juvenalis Kreder in Vaduz fing mit Gla
rus als Besitzer der Grafschaft Werdenberg einen Handel an
wegen Jagd und Fischereigerechtigkeiten am Rhein. Cr nahm
von den ältesten Leuten Kundschaft auf und suchte darzutun,
daß damals, als Vaduz und Werdenberg getrennt und zu
selbständigen Herrschaften gemacht wurden, die Fischenz im
Rhein bei Werdenberg, der Wildbann aber zu beiden Seiten
des Rheins bei Vaduz verblieben fei. Landammann und Rat
von Glarus jedoch protestierten gegen diese Behauptung und
drohten, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. So kam es zu
einem Schiedspruch (1562), durch den das Recht mit Angel
und Schnur im Rhein zu fischen, der Herrschaft Vaduz über
lassen blieb. Was das Forst- und Iagdrecht betraf, wurde durch
den Schiedspruch bestimmt, daß jede der beiden Herrschaften
auf ihrem Grund und Boden zu beiden Seiten des Rheines
dieselben Rechte ausüben könne, das Jagdrecht jedoch nur
zur Zeit, wo kein Vieh daselbst weide und das Gras nicht hoch
stehe. Beide Herrschaften hatten damals auf beiden Rhein
seiten Grundeigentum, da der Rhein eine andere Richtung
hatte als heutzutage.
Die Grafen Wilhelm und Alwig machten eine Erbeini
gung unter sich des Inhaltes: Ohne Zustimmung aller Glieder
der gräflichen Familie soll keine Veräußerung der Stammgüter
statthaben, auch nicht über 3000 fl. um Zins aufgenommen,
und keine Bürgschaften eingegangen werden. Streitigkeiten
unter ihnen sollten an die vier nächstgelegenen Herren und
Freunde zur Austragung gebracht werden. Keine Tochter,
Schwester oder Base soll mehr als 3000 fl. Heiratsgut und
1000 fl. für Kleider und Kleinodien erhalten. Alle vom sulzi-
schen Stamme sollten diese Erbeinigung halten; wer es nicht
tue, soll seine Gerechtigkeit samt Hab und Gut verwirkt und
verloren haben. Besiegelt und bezeugt haben diese Urkunde