Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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pfen, weil sich Johann gapolya daselbst zum König aufgewor 
fen hatte, welchen die Türken unterstützten. So war Ungarn 
ein unsicherer Besitz, um den der deutsche Kaiser fast während 
seiner ganzen Regierungszeit kämpfen mußte. AIs er im Jahre 
1564 starb, erbte sein Sohn Maximilian II. (1564—1576) 
Oesterreich, Ungarn und Böhmen und wurde zum Kaiser des 
deutschen Reiches gewählt. Unter ihm breitete sich die Refor 
mation in Oesterreich, Ungarn, Böhmen und Siebenbürgen 
aus. Mit den Türken hatte er, wie sein Vater, zu kämpfen. 
Seine jüngeren Brüder verwalteten abgesonderte Provinzen: 
Ferdinand Tirol und die Vorlande, Karl Steiermark, Kärnten, 
Kram und Görz. 
Der Landvogt Juvenalis Kreder in Vaduz fing mit Gla 
rus als Besitzer der Grafschaft Werdenberg einen Handel an 
wegen Jagd und Fischereigerechtigkeiten am Rhein. Cr nahm 
von den ältesten Leuten Kundschaft auf und suchte darzutun, 
daß damals, als Vaduz und Werdenberg getrennt und zu 
selbständigen Herrschaften gemacht wurden, die Fischenz im 
Rhein bei Werdenberg, der Wildbann aber zu beiden Seiten 
des Rheins bei Vaduz verblieben fei. Landammann und Rat 
von Glarus jedoch protestierten gegen diese Behauptung und 
drohten, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. So kam es zu 
einem Schiedspruch (1562), durch den das Recht mit Angel 
und Schnur im Rhein zu fischen, der Herrschaft Vaduz über 
lassen blieb. Was das Forst- und Iagdrecht betraf, wurde durch 
den Schiedspruch bestimmt, daß jede der beiden Herrschaften 
auf ihrem Grund und Boden zu beiden Seiten des Rheines 
dieselben Rechte ausüben könne, das Jagdrecht jedoch nur 
zur Zeit, wo kein Vieh daselbst weide und das Gras nicht hoch 
stehe. Beide Herrschaften hatten damals auf beiden Rhein 
seiten Grundeigentum, da der Rhein eine andere Richtung 
hatte als heutzutage. 
Die Grafen Wilhelm und Alwig machten eine Erbeini 
gung unter sich des Inhaltes: Ohne Zustimmung aller Glieder 
der gräflichen Familie soll keine Veräußerung der Stammgüter 
statthaben, auch nicht über 3000 fl. um Zins aufgenommen, 
und keine Bürgschaften eingegangen werden. Streitigkeiten 
unter ihnen sollten an die vier nächstgelegenen Herren und 
Freunde zur Austragung gebracht werden. Keine Tochter, 
Schwester oder Base soll mehr als 3000 fl. Heiratsgut und 
1000 fl. für Kleider und Kleinodien erhalten. Alle vom sulzi- 
schen Stamme sollten diese Erbeinigung halten; wer es nicht 
tue, soll seine Gerechtigkeit samt Hab und Gut verwirkt und 
verloren haben. Besiegelt und bezeugt haben diese Urkunde
	        

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