3. Da die heiligen Rechte nicht klein zu achten und bis
her statt der Enkel Vater und Mutter geerbt haben, und jene
des väterlichen und mütterlichen Erbes beraubt worden, so
sollen hiefür die Enkel statt des Vaters und der Mutter erben
und an die Stell derselben gesetzt werden. Wären Enkel vor
handen, aber weder Vater noch Mutter mehr von beiden
Seiten, so soll jeder Enkel für sich selbst erben.
4. Ferner ist beredt, wenn Enkelkinder ohne Leibeserben
abstürben, und vormals etwas Erbfall an sie nach vorgemel
deter Gestalt gefallen wäre, so soll solches Gut, welcher Art
es sei, von ihnen wieder hinter sich an die nächste Freundschaft,
von der es hergefloffen, zurückfallen, ohne alles Hindernis.
5. Da Vater und Mutter ihre ehelichen und ledigen Kin
der bisher nach alter Satzung nicht erben dursten, und es doch
eine natürliche Ordnung ist, daß dieselben ihre Kinder auf
zuerziehen und zu versehen schuldig sind, und auch die Kinder
Vater und Mutter männiglich nach Rechten erben, so sollen
hinfür Vater und Mutter ihr letztes Kind, das ohne Leibes
erben zu hinterlassen mit Tod abgeht, mit der Bescheidenheit
erben, daß sie das liegende und fahrende Gut, welches ein sol
ches Kind hinter sich läßt, auf Lebenszeit inne haben, nutzen
und nießen sollen, doch dürfen sie dasselbe nicht versetzen, nicht
verkaufen, noch sonst aus irgend eine Weise verhandeln. Wäre
es aber, daß der Blumen (Ertrag) von einem solchen Gut und
ihrem eigenen Gute nicht hinreichte, um Nahrung und Aus
kommen zu geben, so sollen sie zu ihrer Leibesnotdurst Nah
rung und Unterhalt zuerst ihr eigenes Gut angreifen, und
wenn dieses nicht auslangen möchte, sollen sie mit dem auf
obige Art an sie gefallenen Kindesgut schaffen, tun und lassen,
wie mit ihrem eigenen Gut, doch allweg ziemlich und nicht
wissentlich ohne Not. Sterben Vater und Mutter auch ab
ohne Leibeserben, so soll das ihnen auf obige Art zugefallene
Gut, soviel dann noch übrig ist, an die nächste Freundschaft
fallen nach den Linien des Blutes zum väterlichen und mütter
lichen Stamm.
6. Hätte jemand etwas „Unfertiges" auf sich, wie und
was das wäre, das feine Seele zur ewigen Seligkeit hindern
und irren möchte, der soll solches bei guter Vernunft an dis
End und Ort verordnen und kehren, dahin es gehört und bei
gesundem Leib; wäre es aber in Krankheit, so soll er die Zeu
gen und Leute dabei haben, wie obgemerkt, damit niemand
hintergangen werde.
7. Was die gewöhnliche „Landesgewähr" angeht, soll es
so gehalten sein: wenn jemand liegendes oder fahrendes Gut