Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

3. Da die heiligen Rechte nicht klein zu achten und bis 
her statt der Enkel Vater und Mutter geerbt haben, und jene 
des väterlichen und mütterlichen Erbes beraubt worden, so 
sollen hiefür die Enkel statt des Vaters und der Mutter erben 
und an die Stell derselben gesetzt werden. Wären Enkel vor 
handen, aber weder Vater noch Mutter mehr von beiden 
Seiten, so soll jeder Enkel für sich selbst erben. 
4. Ferner ist beredt, wenn Enkelkinder ohne Leibeserben 
abstürben, und vormals etwas Erbfall an sie nach vorgemel 
deter Gestalt gefallen wäre, so soll solches Gut, welcher Art 
es sei, von ihnen wieder hinter sich an die nächste Freundschaft, 
von der es hergefloffen, zurückfallen, ohne alles Hindernis. 
5. Da Vater und Mutter ihre ehelichen und ledigen Kin 
der bisher nach alter Satzung nicht erben dursten, und es doch 
eine natürliche Ordnung ist, daß dieselben ihre Kinder auf 
zuerziehen und zu versehen schuldig sind, und auch die Kinder 
Vater und Mutter männiglich nach Rechten erben, so sollen 
hinfür Vater und Mutter ihr letztes Kind, das ohne Leibes 
erben zu hinterlassen mit Tod abgeht, mit der Bescheidenheit 
erben, daß sie das liegende und fahrende Gut, welches ein sol 
ches Kind hinter sich läßt, auf Lebenszeit inne haben, nutzen 
und nießen sollen, doch dürfen sie dasselbe nicht versetzen, nicht 
verkaufen, noch sonst aus irgend eine Weise verhandeln. Wäre 
es aber, daß der Blumen (Ertrag) von einem solchen Gut und 
ihrem eigenen Gute nicht hinreichte, um Nahrung und Aus 
kommen zu geben, so sollen sie zu ihrer Leibesnotdurst Nah 
rung und Unterhalt zuerst ihr eigenes Gut angreifen, und 
wenn dieses nicht auslangen möchte, sollen sie mit dem auf 
obige Art an sie gefallenen Kindesgut schaffen, tun und lassen, 
wie mit ihrem eigenen Gut, doch allweg ziemlich und nicht 
wissentlich ohne Not. Sterben Vater und Mutter auch ab 
ohne Leibeserben, so soll das ihnen auf obige Art zugefallene 
Gut, soviel dann noch übrig ist, an die nächste Freundschaft 
fallen nach den Linien des Blutes zum väterlichen und mütter 
lichen Stamm. 
6. Hätte jemand etwas „Unfertiges" auf sich, wie und 
was das wäre, das feine Seele zur ewigen Seligkeit hindern 
und irren möchte, der soll solches bei guter Vernunft an dis 
End und Ort verordnen und kehren, dahin es gehört und bei 
gesundem Leib; wäre es aber in Krankheit, so soll er die Zeu 
gen und Leute dabei haben, wie obgemerkt, damit niemand 
hintergangen werde. 
7. Was die gewöhnliche „Landesgewähr" angeht, soll es 
so gehalten sein: wenn jemand liegendes oder fahrendes Gut
	        

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