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Haber" der Landschaft Vaduz vor dem Grafen Rudolf und
trugen ihm vor, „wie es gehalten fein sollte, wenn einer das
Seinige verkaufen und vom Lande wegziehen wollte, ob man
auch dann, wenn einer über die vier „Schneeschleipfinen",
d. i. über den Arlberg, den Bodensee, den Walensee und über
die Lanquart wegziehen wollte, den freien Abzug hätte; ferner
wie es zu halten fei, wenn einer in eine Genoffame des Lan
des einziehen wollte, endlich ob es nicht billig wäre, daß die
jenigen, welche Wunn und Weid, Holz und Feld zu gefährlich
„überschlügen, auch darnach besteuert werden sollten". Sie
baten den Grafen, ihnen zu raten und die Ordnung, welche
die Herren von Brandig gemacht, durchzusehen und zu bessern.
Er setzte sich mit den Männern, die ihm diese Sachen vortrugen,
nieder, beriet diese Angelegenheit mit ihnen und gab ihnen
dann eine schriftliche Urkunde am Freitag nach dem ersten
Sonntag in der Fasten 1513. Ihr Inhalt ist folgender:
1. Erbfälle, Käufe oder Verkäufe sollen in dem Dorfe
oder in der Genoffame, darin sie verfallen und bisher ver
steuert worden sind, fernerhin versteuert werden.
2. Wer aus einer Genoffame zieht und fein Eigentum
verkauft, soll der Genoffame, aus der er zieht, von 30 Pfd.
1 Pfd. und von 15 Pfd. Pfennigen 10 Schilling Pfg. zu geben
schuldig sein.
3. Der Abzug innerhalb der vier „Schneefchleipsinen" ist
frei, nicht aber über dieselben hinaus.
4. Wer in eine Genoffame einzieht, zahlt derselben 4 fl.
und ebensoviel dem Grafen und dessen Erben. Der Einziehende
muß übrigens beiden Teilen, der Genoffame und der Herr
schaft, genehm sein.
5. Jeder Einziehende, sei er ein Walliser, ein freier Mann
oder ein Unfteier, soll der Herrschaft huldigen und die Dienste
tun, wie die anderen Genossen. Zieht er wieder hinweg, ist
er seines Eides und seiner Pflicht entbunden.
6. Wer die Almenden, Holz und Feld zu gefährlich über
schlägt, den soll die Genoffame, darin er sich befindet, Macht
haben, darnach zu besteuern.
In der Herrschaft Schellenberg gab es viele „Ausbürger";
so nannte man diejenigen, welche zwar Bürger in Feldkirch
waren, aber ihren Wohnsitz auf dem Lande beibehielten. Da
sie mit Steuern und Zinsen der Stadt verpflichtet und frei
waren, verweigerten sie der Genoffame, worin sie sich befan
den, und der Sulzischen Herrschaft Steuern und Dienste. Graf
Rudolf berief die Ausbürger vor sich und ließ ihnen die Wahl
zwischen Gefängnis, wenn sie nicht steuern und dienen wie