Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Haber" der Landschaft Vaduz vor dem Grafen Rudolf und 
trugen ihm vor, „wie es gehalten fein sollte, wenn einer das 
Seinige verkaufen und vom Lande wegziehen wollte, ob man 
auch dann, wenn einer über die vier „Schneeschleipfinen", 
d. i. über den Arlberg, den Bodensee, den Walensee und über 
die Lanquart wegziehen wollte, den freien Abzug hätte; ferner 
wie es zu halten fei, wenn einer in eine Genoffame des Lan 
des einziehen wollte, endlich ob es nicht billig wäre, daß die 
jenigen, welche Wunn und Weid, Holz und Feld zu gefährlich 
„überschlügen, auch darnach besteuert werden sollten". Sie 
baten den Grafen, ihnen zu raten und die Ordnung, welche 
die Herren von Brandig gemacht, durchzusehen und zu bessern. 
Er setzte sich mit den Männern, die ihm diese Sachen vortrugen, 
nieder, beriet diese Angelegenheit mit ihnen und gab ihnen 
dann eine schriftliche Urkunde am Freitag nach dem ersten 
Sonntag in der Fasten 1513. Ihr Inhalt ist folgender: 
1. Erbfälle, Käufe oder Verkäufe sollen in dem Dorfe 
oder in der Genoffame, darin sie verfallen und bisher ver 
steuert worden sind, fernerhin versteuert werden. 
2. Wer aus einer Genoffame zieht und fein Eigentum 
verkauft, soll der Genoffame, aus der er zieht, von 30 Pfd. 
1 Pfd. und von 15 Pfd. Pfennigen 10 Schilling Pfg. zu geben 
schuldig sein. 
3. Der Abzug innerhalb der vier „Schneefchleipsinen" ist 
frei, nicht aber über dieselben hinaus. 
4. Wer in eine Genoffame einzieht, zahlt derselben 4 fl. 
und ebensoviel dem Grafen und dessen Erben. Der Einziehende 
muß übrigens beiden Teilen, der Genoffame und der Herr 
schaft, genehm sein. 
5. Jeder Einziehende, sei er ein Walliser, ein freier Mann 
oder ein Unfteier, soll der Herrschaft huldigen und die Dienste 
tun, wie die anderen Genossen. Zieht er wieder hinweg, ist 
er seines Eides und seiner Pflicht entbunden. 
6. Wer die Almenden, Holz und Feld zu gefährlich über 
schlägt, den soll die Genoffame, darin er sich befindet, Macht 
haben, darnach zu besteuern. 
In der Herrschaft Schellenberg gab es viele „Ausbürger"; 
so nannte man diejenigen, welche zwar Bürger in Feldkirch 
waren, aber ihren Wohnsitz auf dem Lande beibehielten. Da 
sie mit Steuern und Zinsen der Stadt verpflichtet und frei 
waren, verweigerten sie der Genoffame, worin sie sich befan 
den, und der Sulzischen Herrschaft Steuern und Dienste. Graf 
Rudolf berief die Ausbürger vor sich und ließ ihnen die Wahl 
zwischen Gefängnis, wenn sie nicht steuern und dienen wie
	        

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