Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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daß sie betn bemelten Herrn von Brandts hiefür sollen Hulden 
und schwören und zu tun pflichtig sein sollen, wie sie ihm 
vor Eingang des Krieges zu tun schuldig gewesen sind; alles 
in Kraft dieses Briefs. (1499, 3. Dezember.)" 
10. Die letzte Regierungszeit der Freiherren von Brandis. 
Dem Freiherrn Ludwig bot sich bei seiner Wiederankunft 
zu Vaduz ein trauriger Anblick dar. Die Dörfer lagen in 
Asche, die Leute schmachteten in größtem Elend, aller Mittel 
beraubt. Die Burg zu Vaduz war zur ausgebrannten Ruine 
geworden. Ihr Wiederaufbau und ihre Einrichtung forderten 
Zeit und Geld. Zugleich mußte der Freiherr schon im Jähre 
1504 wieder in den bairischen Krieg ziehen, der wegen Erb 
streitigkeiten entstanden war. 
Im Jahre 1505 traf er mit dem Kaiser Maximilian fol 
gendes Übereinkommen: 
1. Oesterreich bietet den brandisischen Landen unter der 
Luziensteig Vaduz und Schellenberg Schutz und Schirm, wenn 
dieser nötig ist zur Erhaltung der Freiheit und Unabhängig 
keit, und Hilfe im Kriegsfälle. 
2. Dagegen ist der Freiherr mit seinen Herrschaften Va 
duz und Schellenberg verpflichtet, im Kriegsfälle Oesterreich 
zu helfen. Diese Landschaften sollen nichts verhandeln, sich 
in nichts einlassen, was für die Ruhe und Sicherheit gefährlich 
sein könnte, ohne Einverständnis mit Oesterreich. 
3. Das Schloß Vaduz ist für Oesterreich im Kriegsfall 
offenes Haus für Einquartierung. Wenn im brandisischen Ge 
biete Aufruhr entstünde, soll der Freiherr den österreichischen 
Vogt und zwei Räte aus Feldkirch mit ebensovielen Männern 
aus seinem Gebiete zu sich rufen und Rat pflegen, was zu 
tun fei. Die Kosten der Verpflegung der einquartierten Mann 
schaft trägt Oesterreich selbst. Ebenso sind die österreichischen 
Schlösser für den Freiherrn offene Häuser. 
4. Oesterreich zahlt dem Freiherrn Ludwig und seinen 
Nachkommen dafür eine lebenslängliche Rente von 200 fl. aus 
alle Jahre an Lichtmeß. (Innsbruck, 2. Mai 1505.) 
Im Jahre 1492 hatte Kaiser Friedrich den Brüdern Lud 
wig und Sigmund von Brandis die sogenannten brandisischen 
Freiheiten neu verliehen. Diese umfaßten: den Blutbann, 
Bergwerke, eigene hohe und niedere Gerichtsbarkeit, das Pri 
vilegium von Bastarden und zugezogenen Leuten („Land- 
zügler"), den Gehorsamseid abzuverlangen, Zollfteiheit, das
	        

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