233
in dieser Kapelle bereits bestehenden Pfründe St. Florin ver
lieh er das Privilegium, daß kein Bischof von Chur berech
tigt sein solle, vom Inhaber derselben die sogenannten ersten
Früchte zu beziehen. Diese Kaplanei war von seinem Vater
Graf Hartmann III. gestiftet worden.
Er machte Stiftungen an verschiedene Kirchen und
Klöster. Dem Domkapitel inkorporierte er die Pfarrei Mals
nn Vintschgau. Infolge eines Gelübdes, das er in der Ge
fangenschaft in Feldkirch gemacht, führte er in der Diözese
das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariä ein.
Schon zu Anfang des Konzils von Konstanz nahm er
an demselben teil. Gegen Ende 1414 begab er sich mit dem
Abt von Disentis dahin. Nach der Achterklärung gegen den
Herzog Friedrich von Oesterreich verließ er auf einige Monate
die Versammlung, kehrte aber wieder an dieselbe zurück. Er
hatte ein Gefolge von 40 Mann. Beim Konzil waren auch
manche Herren vom Adel aus unserer Gegend anwesend.
Schon im Jahre 1397 hatte der Bischof den Wallisern
in Vallentschinen, die bis dahin beim gräflichen Gericht in
Blumenegg ihre Streitsachen vorzubringen hatten, ein eigenes
Gericht in Zivilsachen gegeben. Das Kriminalgericht blieb in
Blumenegg. Die Walliser erhielten nun ein Gericht nach
Walliserrecht. Es war zum Unterschied von den gräflichen Ge
richten, die nur im Herbst und Mai gehalten wurden, ein täg
liches Gericht. Sie erhielten einen Ammann, vom Landes
herrn gewählt, und zehn beeidete Beisitzer. Am dritten Tage
nach Vorbringung der Klage mußte die Entscheidung gegeben
werden. Die Bußen gingen an den Landesherrn. Bei Käufen
und Verkäufen war von jedem Pfund des Kaufpreises ein
Schilling zu entrichten (daher der Ausdruck „Kaufschilling").
Der Ammann führte ein Siegel. Die Walliser durften auch
jährlich 10 Saum Wein ausschenken, ohne sie zu besteuern.
Die brandisischen Freiheiten galten auch für sie.
Der Bischof verglich sich am 30. November 1402 zu
Bludenz mit dem Grafen Albrecht über ihre Rechte am Eschner-
berg. Es wurden die Bestimmungen des Vertrages von 1394
wiederholt. Besonders wird bestimmt, daß Verbrecher aus
Albrechts Leuten in Vaduz abgeurteilt werden müssen. Das
Blutgericht also über die Leute beider Herren stehe nur dem
Grafen von Vaduz zu. Der gerichtliche Augenschein sei am
Tatort zu nehmen. Dagegen hat jeder der beiden Herren auch
am Eschnerberg für seine Leute einen Ammann für Zivil
sachen zu halten. Der Kläger hat beim Ammann des Beklagten
Recht zu suchen und die Bußen gehören dem Herrn des Be-