Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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in dieser Kapelle bereits bestehenden Pfründe St. Florin ver 
lieh er das Privilegium, daß kein Bischof von Chur berech 
tigt sein solle, vom Inhaber derselben die sogenannten ersten 
Früchte zu beziehen. Diese Kaplanei war von seinem Vater 
Graf Hartmann III. gestiftet worden. 
Er machte Stiftungen an verschiedene Kirchen und 
Klöster. Dem Domkapitel inkorporierte er die Pfarrei Mals 
nn Vintschgau. Infolge eines Gelübdes, das er in der Ge 
fangenschaft in Feldkirch gemacht, führte er in der Diözese 
das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariä ein. 
Schon zu Anfang des Konzils von Konstanz nahm er 
an demselben teil. Gegen Ende 1414 begab er sich mit dem 
Abt von Disentis dahin. Nach der Achterklärung gegen den 
Herzog Friedrich von Oesterreich verließ er auf einige Monate 
die Versammlung, kehrte aber wieder an dieselbe zurück. Er 
hatte ein Gefolge von 40 Mann. Beim Konzil waren auch 
manche Herren vom Adel aus unserer Gegend anwesend. 
Schon im Jahre 1397 hatte der Bischof den Wallisern 
in Vallentschinen, die bis dahin beim gräflichen Gericht in 
Blumenegg ihre Streitsachen vorzubringen hatten, ein eigenes 
Gericht in Zivilsachen gegeben. Das Kriminalgericht blieb in 
Blumenegg. Die Walliser erhielten nun ein Gericht nach 
Walliserrecht. Es war zum Unterschied von den gräflichen Ge 
richten, die nur im Herbst und Mai gehalten wurden, ein täg 
liches Gericht. Sie erhielten einen Ammann, vom Landes 
herrn gewählt, und zehn beeidete Beisitzer. Am dritten Tage 
nach Vorbringung der Klage mußte die Entscheidung gegeben 
werden. Die Bußen gingen an den Landesherrn. Bei Käufen 
und Verkäufen war von jedem Pfund des Kaufpreises ein 
Schilling zu entrichten (daher der Ausdruck „Kaufschilling"). 
Der Ammann führte ein Siegel. Die Walliser durften auch 
jährlich 10 Saum Wein ausschenken, ohne sie zu besteuern. 
Die brandisischen Freiheiten galten auch für sie. 
Der Bischof verglich sich am 30. November 1402 zu 
Bludenz mit dem Grafen Albrecht über ihre Rechte am Eschner- 
berg. Es wurden die Bestimmungen des Vertrages von 1394 
wiederholt. Besonders wird bestimmt, daß Verbrecher aus 
Albrechts Leuten in Vaduz abgeurteilt werden müssen. Das 
Blutgericht also über die Leute beider Herren stehe nur dem 
Grafen von Vaduz zu. Der gerichtliche Augenschein sei am 
Tatort zu nehmen. Dagegen hat jeder der beiden Herren auch 
am Eschnerberg für seine Leute einen Ammann für Zivil 
sachen zu halten. Der Kläger hat beim Ammann des Beklagten 
Recht zu suchen und die Bußen gehören dem Herrn des Be-
	        

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