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4. Graf Heinrich von Werdenberg-Sargans zu Vaduz.
1355—1397.
Die Söhne des Grafen Hartmann III.: Rudolf, Heinrich
und Hartmann IV. waren noch minderjährig, als der Vater
starb. Ihr Oheim Graf Rudolf zu Sargans führte die Vor
mundschaft. Die väterlichen Güter besaßen die drei Brüder
gemeinschaftlich und Ulrich von der Lachen war ihr Ammann,
der die Geschäfte leitete. Die Besitzungen im Walgau aber,
welche Hartmanns Söhne mit dem Grafen Albrecht von Wer
denberg-Heiligenberg gemeinschaftlich nutzten, wurden geteilt.
Die drei Vaduzer Grafen erhielten Blumenegg und Sonnen
berg (Frastanz, Renzing, Rüziders, Bürs, Braz, Dalas, Klö-
sterle). Die Werdenberg-Heiligenberger Linie erhielt Bludenz
und Montafon. Im Jahre 1355 wurden zwischen dem Grafen
Albrecht von Werdenberg und dem Grafen Rudolf von Sar
gans als Vormund seiner drei Neffen zu Vaduz Streitig
keiten wegen Gerechtsamen in jenen früher geteilten Gebieten
beigelegt. Graf Albrecht verzichtete auf die Grafschaft im Wal
gau (Sonnenberg oder Rüziders). Ueberdies einigte man sich
noch über folgende strittige Punkte: „Herkommens Leute",
welche Graf Albrecht bisher besessen, sollen ihm bleiben. Leute
aber, welche von jetzt an nach dem Walgau oder Montafon
ziehen, sollen Hartmanns Söhnen gehören mit Ausnahme
der Silberer und Walliser im Klostertal und Montafon. Diese
verbleiben dem Grafen Albrecht, ebenso die Leute, die in die
Stadt Bludenz einwandern. Würde ein Mann, der von alters-
her den Grafen von Sargans eigen gewesen und ins Ausland
gezogen wäre, von daher wieder kommen und in Bludenz
Bürger werden wollen, der soll Hartmanns Söhnen eigen
bleiben, wie auch jener, der aus der Stadt Bludenz auf das
Land zöge. Nur Silberer und Walliser gehören Albrecht an.
Werden „schädliche Leute" (Verbrecher) in der Stadt aufge
griffen, soll das Gericht in Bludenz stattfinden. Gehören
solche aber Hartmanns Söhnen, dann müssen sie diesen aus
geliefert werden. Sind hingegen auf dem Gebiete vom Wal
gau, Blumenegg und Sonnenberg Malefizpersonen aufgefan
gen worden, die dem Grafen Albrecht eigen sind, so gehören
sie in das Gericht nach Bludenz. Die Silberer in Dalas ge
hören vor Albrechts Gericht, wenn sie sich gegen Silberer
vergangen haben, sonst in das Gericht des Tatortes. Den von
Bludenz ausgehenden Reisenden gibt Graf Albrecht das Ge
leite nach Rheinegg und Werdenberg und umgekehrt; vom
Vaduzer Gebiet nach Bludenz dagegen geleiten die Grafen