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Vorteil, daß sie die Güter, die sie zu Lehen hatten, nicht mit
Schulden belasten konnten, weil sie nicht ihr Eigentum waren.
Unter solchen Hörigen oder Lehenleuten finden wir nicht selten
die angesehensten Familien. Ging so ein Lehenhof durch Kauf
oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über, dann auch
die Leute, die auf demselben saßen, d. h. die von diesen Leuten
zu beanspruchenden Leistungen. So war denn eine Familie mit
allen ihren Kindern eigen und zugewandt dem Eigentümer
ihres Gutes. Sie konnten mit dem Gute verkauft und ver
pfändet werden. So verpfändete, wie wir gesehen haben, z B.
der Graf Rudolf von Sargans im Jahre 1322 feine Leute
zu Balzers, Mäls und Eschen und später seine Söhne ihre
Leute zu Vaduz und Triefen und alle Leute, welche in die
Steuer gehörten, dem Ulrich von Matsch. Aus dem Gesagten
erklärt es sich leicht, daß von Geschwisterten das eine diesem,
das andere einem anderen Herrn angehören, d. h. zu Dienst
und Abgaben verpflichtet sein konnte. Ja, eine und dieselbe
Person konnte halb diesem und halb jenem Herren angehören,
wenn das Lehengut zwei Besitzer hatte. Kinder aus solchen
hörigen Familien gehörten dem Herrn, dem die Eltern ver
pflichtet waren. Daher gehörten die Leute einer und derselben
Ortschaft oft verschiedenen Herren an und hatten auch die
demselben Herren hörigen Leute nicht dieselben Pflichten ge
gen ihn. Die einen waren von allen Verpflichtungen frei mit
Ausnahme der Wehrpflicht gegen feindliche Ueberfälle; sie hie
ßen Sonderleute oder Semperfreie. Andere waren zwar von
Steuern frei, aber nicht von Frondiensten; wieder andere
hatten Abgaben, Frondienste und auch Kriegsdienst zu leisten.
Der Lehenzins war in Früchten, Kleidern, Waffen und Geld
abzutragen. Heiraten sollten nur unter Leuten gleicher gesell
schaftlicher Stellung geschlossen werden. Hatten die Ehegatten
verschiedene Herren, so wurden die Kinder geteilt, d. h. die
einen hatten diesem, die anderen jenem zu dienen.
Das schwäbische Landrecht sagt: Wenn ein Eigenmann
in seines Herren Dienst in Siechtum kommt und steht ihm der
Herr nicht bei, oder vertreibt er ihn von seinem Hause, und
hilft ihm nicht, wo er kann, so wird der Eigenmann, sobald
er gesund wird, frei. Ein Herr, der seinen eigenen Knecht tot
schlägt, soll Gott und der Welt, wenn er ihn ohne Schuld er
schlägt, Ersatz geben. Dadurch, daß man Zins gibt, wird
man nicht eigen. Man soll den Herren darum dienen (d. h.
Frondienste tun), daß sie uns schirmen; wenn sie aber die
Leute nicht schirmen, so sind sie den Dienst nicht schuldig. Nach
rechter Wahrheit so hat sich Leibeigenschaft von Zwangsal und