Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Vorteil, daß sie die Güter, die sie zu Lehen hatten, nicht mit 
Schulden belasten konnten, weil sie nicht ihr Eigentum waren. 
Unter solchen Hörigen oder Lehenleuten finden wir nicht selten 
die angesehensten Familien. Ging so ein Lehenhof durch Kauf 
oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über, dann auch 
die Leute, die auf demselben saßen, d. h. die von diesen Leuten 
zu beanspruchenden Leistungen. So war denn eine Familie mit 
allen ihren Kindern eigen und zugewandt dem Eigentümer 
ihres Gutes. Sie konnten mit dem Gute verkauft und ver 
pfändet werden. So verpfändete, wie wir gesehen haben, z B. 
der Graf Rudolf von Sargans im Jahre 1322 feine Leute 
zu Balzers, Mäls und Eschen und später seine Söhne ihre 
Leute zu Vaduz und Triefen und alle Leute, welche in die 
Steuer gehörten, dem Ulrich von Matsch. Aus dem Gesagten 
erklärt es sich leicht, daß von Geschwisterten das eine diesem, 
das andere einem anderen Herrn angehören, d. h. zu Dienst 
und Abgaben verpflichtet sein konnte. Ja, eine und dieselbe 
Person konnte halb diesem und halb jenem Herren angehören, 
wenn das Lehengut zwei Besitzer hatte. Kinder aus solchen 
hörigen Familien gehörten dem Herrn, dem die Eltern ver 
pflichtet waren. Daher gehörten die Leute einer und derselben 
Ortschaft oft verschiedenen Herren an und hatten auch die 
demselben Herren hörigen Leute nicht dieselben Pflichten ge 
gen ihn. Die einen waren von allen Verpflichtungen frei mit 
Ausnahme der Wehrpflicht gegen feindliche Ueberfälle; sie hie 
ßen Sonderleute oder Semperfreie. Andere waren zwar von 
Steuern frei, aber nicht von Frondiensten; wieder andere 
hatten Abgaben, Frondienste und auch Kriegsdienst zu leisten. 
Der Lehenzins war in Früchten, Kleidern, Waffen und Geld 
abzutragen. Heiraten sollten nur unter Leuten gleicher gesell 
schaftlicher Stellung geschlossen werden. Hatten die Ehegatten 
verschiedene Herren, so wurden die Kinder geteilt, d. h. die 
einen hatten diesem, die anderen jenem zu dienen. 
Das schwäbische Landrecht sagt: Wenn ein Eigenmann 
in seines Herren Dienst in Siechtum kommt und steht ihm der 
Herr nicht bei, oder vertreibt er ihn von seinem Hause, und 
hilft ihm nicht, wo er kann, so wird der Eigenmann, sobald 
er gesund wird, frei. Ein Herr, der seinen eigenen Knecht tot 
schlägt, soll Gott und der Welt, wenn er ihn ohne Schuld er 
schlägt, Ersatz geben. Dadurch, daß man Zins gibt, wird 
man nicht eigen. Man soll den Herren darum dienen (d. h. 
Frondienste tun), daß sie uns schirmen; wenn sie aber die 
Leute nicht schirmen, so sind sie den Dienst nicht schuldig. Nach 
rechter Wahrheit so hat sich Leibeigenschaft von Zwangsal und
	        

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