Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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liehen Seite vom Papst abwärts bis zum niedrigsten Kleriker, 
mit dem Unterschied jedoch, daß hier je nach Verdienst und 
Würdigkeit auch der Geringste bis zur höchsten Stuse gelangen 
konnte, während auf der weltlichen Seite die Geburt allein 
den Rang bestimmte, oder die besondere Begünstigung des 
Kaisers. So wurde es allgemeines Recht, daß, wer nicht selbst 
Herr war, oder sein konnte, einen solchen annehmen mußte. 
Die Herren aber betrachteten sich als die wahren Obereigen 
tümer alles Grundes und Bodens in ihrem Gebiete und aller 
nutzbaren Rechte, weshalb sie die Jagd und das Fischrecht für 
sich beanspruchten. Alle Freiheit und Macht, alle Kultur eines 
Volkes geht aber vom Eigentum aus und hat darin ihre Wur 
zel. Rur das freie Eigentum macht frei. Dies fühlten die Leute 
in den Waldstätten. Das freie Eigentum allein brachte die 
Städte bald zu Wohlstand, Blüte und Macht. Sie traten wohl 
tätig zwischen den Herren- und Bauernstand und hoben den 
letzteren, da sie bei der Abnahme von Bürgern aus ihm sich 
hauptsächlich ergänzten. Der Adel haßte die Städte und den 
freien Bauernstand, weil diese ihre Macht und ihr Recht auf 
freies Eigentum gründeten. Doch kam der Bauernstand im 
mer mehr zu Ehren; alle Schichten der Bevölkerung und alle 
öffentlichen Verhältnisse waren im 13. Jahrhundert von der 
Landwirtschaft beherrscht. Grund und Boden bildeten den 
eigentlichen Besitz der Herren wie der Bauern. Ganz besonders 
waren es die Klöster, die den Ackerbau und den Bauernstand 
förderten. In unserer Gegend stand der größte Teil des Bo 
dens im freien Besitze von Bauern; den kleineren Teil hatten 
Lehenleute inne, die zu bestimmten Abgaben an Naturalien 
verpflichtet, sonst aber frei waren. Jene, welche von den 
Grundherren, d. h. von den Eigentümern Grund und Boden 
zur Bewirtschaftung gegen Leistung der festgesetzten Abgaben 
erhielten, sowie Erblehenträger, welche für sich und ihre Nach 
kommen Lehengüter erhielten, traten dadurch zu ihrem Lehen- 
herrn in ein persönliches und dingliches Verhältnis, welches 
man auch Leibeigenschaft nannte. Diese Leibeigenen des christ 
lich-deutschen Rechtes waren aber keine Sklaven, nicht willen 
lose Werkzeuge; sie konnten auch freies Eigentum besitzen und 
erlangen; aber sie waren ihrem Grundherrn Dienste und Ab 
gaben zu leisten verpflichtet für die Benützung seines Eigen 
tums, wozu die freien Untertanen, die auf ihrem freien Eigen 
tum saßen, nicht verpflichtet waren. Darum nannte man jene 
Unfreie, Grundholde oder Eigenleute. Persönlich waren sie 
frei, wurden nicht von der Scholle verdrängt und genossen 
den Schutz ihres Grundherrn. Sie hatten auch den großen
	        

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