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liehen Seite vom Papst abwärts bis zum niedrigsten Kleriker,
mit dem Unterschied jedoch, daß hier je nach Verdienst und
Würdigkeit auch der Geringste bis zur höchsten Stuse gelangen
konnte, während auf der weltlichen Seite die Geburt allein
den Rang bestimmte, oder die besondere Begünstigung des
Kaisers. So wurde es allgemeines Recht, daß, wer nicht selbst
Herr war, oder sein konnte, einen solchen annehmen mußte.
Die Herren aber betrachteten sich als die wahren Obereigen
tümer alles Grundes und Bodens in ihrem Gebiete und aller
nutzbaren Rechte, weshalb sie die Jagd und das Fischrecht für
sich beanspruchten. Alle Freiheit und Macht, alle Kultur eines
Volkes geht aber vom Eigentum aus und hat darin ihre Wur
zel. Rur das freie Eigentum macht frei. Dies fühlten die Leute
in den Waldstätten. Das freie Eigentum allein brachte die
Städte bald zu Wohlstand, Blüte und Macht. Sie traten wohl
tätig zwischen den Herren- und Bauernstand und hoben den
letzteren, da sie bei der Abnahme von Bürgern aus ihm sich
hauptsächlich ergänzten. Der Adel haßte die Städte und den
freien Bauernstand, weil diese ihre Macht und ihr Recht auf
freies Eigentum gründeten. Doch kam der Bauernstand im
mer mehr zu Ehren; alle Schichten der Bevölkerung und alle
öffentlichen Verhältnisse waren im 13. Jahrhundert von der
Landwirtschaft beherrscht. Grund und Boden bildeten den
eigentlichen Besitz der Herren wie der Bauern. Ganz besonders
waren es die Klöster, die den Ackerbau und den Bauernstand
förderten. In unserer Gegend stand der größte Teil des Bo
dens im freien Besitze von Bauern; den kleineren Teil hatten
Lehenleute inne, die zu bestimmten Abgaben an Naturalien
verpflichtet, sonst aber frei waren. Jene, welche von den
Grundherren, d. h. von den Eigentümern Grund und Boden
zur Bewirtschaftung gegen Leistung der festgesetzten Abgaben
erhielten, sowie Erblehenträger, welche für sich und ihre Nach
kommen Lehengüter erhielten, traten dadurch zu ihrem Lehen-
herrn in ein persönliches und dingliches Verhältnis, welches
man auch Leibeigenschaft nannte. Diese Leibeigenen des christ
lich-deutschen Rechtes waren aber keine Sklaven, nicht willen
lose Werkzeuge; sie konnten auch freies Eigentum besitzen und
erlangen; aber sie waren ihrem Grundherrn Dienste und Ab
gaben zu leisten verpflichtet für die Benützung seines Eigen
tums, wozu die freien Untertanen, die auf ihrem freien Eigen
tum saßen, nicht verpflichtet waren. Darum nannte man jene
Unfreie, Grundholde oder Eigenleute. Persönlich waren sie
frei, wurden nicht von der Scholle verdrängt und genossen
den Schutz ihres Grundherrn. Sie hatten auch den großen