Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

XI. Abschnitt. 
Die Zustände in Lhurrätien. 
1. Die allgemeinen VerhSltniffe. 
Vom König Konrad III. bis auf Ludwig den Baier sind 
fast zwei Jahrhunderte verflossen. Große Veränderungen tru 
gen sich im Innern des Reiches zu. Alle Reichslehen, beson 
ders die Herzogtümer und Grafschaften wurden erblich und 
geschlossene Gebiete, innerhalb deren sich die Herren alle Ho 
heitsrechte zueigneten. Das alte Wehrgeldsystem und die da 
mit verbundene Rechts- und Gerichtsverfassung erlosch und 
das Lehenwesen durchdrang alle Verhältnisse. So bildete sich 
das Lehenrecht. Aus dem Hofrecht und alten Gewohnheiten 
entstand ein Landrecht für die gemeinen Hintersaßen oder Land 
saßen, das sich nach den örtlichen Verhältnissen überall ver 
schieden gestaltete. Das Recht, den König zu wählen, wurde 
ein Vorrecht der Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, des 
Pfalzgrafen am Rhein, des Herzogs von Sachsen, des Kö 
nigs von Böhmen und des Markgrafen von Brandenburg. 
Wegen der Überhandnähme des Lehenrechtes erloschen 
die Gaugerichte im alten Sinne; denn die Streitigkeiten über 
Lehen gehörten vor die Lehenhöfe. Der Herren- und Fürsten 
stand wird im schwäbischen Landrecht in drei Klassen geteilt; 
die Einteilung gründet sich auf das Lehenwesen. In die erste 
Klasse gehörten die „Semperfreien", die Herren und Fürsten, 
welche andere Freie zu Mannen (d. i. zu Vasallen) hatten, in 
die zweite Klasse die Mittelfleien, d. i. die, welche der Semper 
freien Vasallen waren; in die dritte Klasse gehörten alle freien 
Landsaßen. Wie die Gebiete schlossen sich die Adelsklassen ge 
gen einander und gegen den Bürger- und Bauernstand ab; 
es kam ein Recht der Ebenbürtigkeit, überhaupt ein besonderes 
Adelsrecht auf. Der hohen Stellung, welche der Adel einnahm, 
suchte er sich nicht immer durch Tugenden und Bildung wür 
dig zu machen; namentlich wirst dem schwäbischen Adel die 
Chronik von Ursperg große Roheit und Straßenräuberei vor. 
Wie es auf der weltlichen Seite eine lange Rangleiter 
gab vom Kaiser abwärts bis zum Leibeigenen, so auf der geist-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.