die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nöti-
gen Personals;
die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Be-
handlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge;
die Überwachung des gesetzmäßigen und ununterbrochenen Geschäfts-
ganges des Landgerichtes und die Anzeigen wahrgenommener Vor-
schriftswidrigkeiten an das Berufungsgericht;
die Verwaltung der landschäftlichen Gebäude;
die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes
über ihre Amtstätigkeit;
die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die
Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen
Vorlagen;
die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene
Auslagen.
Der Regierungschef und sein Stellvertreter: Der Regierungschef und
sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit
dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung
des Landes ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtentseiner sein. Die
regelmäßige Amtsdauer beträgt 6 Jahre. Der Regierungschef führt den
Vorsitz in der Regierung, besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten
übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze. Er ge-
nießt bei öffentlichen Feierlichkeiten, die dem Vertreter des Landes-
fürsten zustehenden Vorzüge. Er hat dem Landesfürsten über die der
Jandesherrlichen Gewalt unterstellten Gegenstände Vortrag zu halten.
Die Ausfertigung von landesherrlichen Resolutionen erhalten die Ge-
genzeichnung des Regierungschefs. Er legt den Diensteid in die Hand
des Fürsten ab und nimmt die übrigen Mitglieder der Regierung, so-
wie Staatsbeamte und Angestellte in Eid und Pflicht. Er unterzeichnet
die von der Regierung auf Grund kollegialer Behandlung ausgehenden
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