ORGANISATION DES STAATES
D. Fürstentum (Art. 1—6 der Verfassung): Das Gebiet des Für-
stentums besteht aus den beiden Landschaften Vaduz (Oberland) und
Schellenberg (Unterland). Diese beiden Landesteile bilden ein unteil-
bares und unveräußerliches Ganzes. Vaduz ist Hauptort und Sitz der
Landesbehörden. Eventuelle Änderungen der Grenzen des Staatsgebie-
tes oder einzelner Gemeinden können nur durch Gesetz erfolgen. Das
Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer
und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten
und im Volke verankert. Das Staatswappen ist das des Fürstenhauses
Liechtenstein. Die Landesfarben sind blau-rot. Die deutsche Sprache
ist Staats- und Amtssprache.
Der Landesfürst (Art. 7—13 der Verfassung): Das Fürstentum ist eine
Erbmonarchie, d.h. das Staatsoberhaupt wird auf Grund der Erb-
folgeordnung, die im Hausgesetz der fürstlichen Familie näher nieder-
gelegt ist, zur Thronfolge berufen. Es gilt das sogenannte Primogeni-
turrecht, d. h. auf einen Fürsten folgt sein ältester Sohn oder dessen
ältester männlicher Nachkomme. Sind keine Söhne des Fürsten vor-
handen, so folgt dessen ältester Bruder oder dessen ältester männlicher
Nachkomme. Töchter sind von der Thronfolge ausgeschlossen und kom-
men als Erben nur dann in Betracht, wenn keine männlichen Nach-
kommen des Fürstenhauses mehr vorhanden sind. Das Staatsober-
haupt führt den Titel: Regierender Fürst von und zu Liechtenstein,
zZ A