wurden die Wartezeiten auf eine Zuteilung immer länger. Eine Neuordnung drängte
sich auch aus andern Gründen auf. 1961 beschloss die Gemeindeversamm-
lung die Änderung der Gemeindebodenzuteilung nach dem Pachtsystem. Die da-
nach ausgearbeiteten Statuten wirbelten viel Staub auf. 1963 wurden diese in
einer dritten Abstimmung abgelehnt. Damit war das Problem aber nicht gelöst. Es
musste neu aufgegriffen werden. 1966 genehmigten der Gemeinderat und die Bür-
gerversammlung die «Statuten über die Nutzung und den Vermögensertrag des
Balzner Gemeindebürgerbesitzes». Sie ersetzten die Statuten über den Holzbezug
vom 26. 9. 1923, die Gemeindebodenstatuten vom 20. März 1935 und das Bau-
platzreglement vom 3. Juli 1963 mit allen Nachträgen. Eine Initiative gegen diese
Statuten wurde vom Bürger im Februar 1967 mit 212 gegen 163 Stimmen verworfen.
Der Besitz der Balzner Gemeindebürger wurde vom Besitz der politischen Ge-
meinde getrennt. Nutzen und Ertrag des Bürgerbesitzes (= sämtlicher Gemeinde-
boden und Gemeindewald) kommt.nun allein den Bürgern zugute.
Die erzielten Überschüsse werden zum Unterhalt und zur Vermehrung des Bürger-
vermögens verwendet. Der zur Auszahlung gelangende Anteil wird jährlich je zur
Hälfte auf alle Haushaltungen von Gemeindebürgern (Haushaltquote) und an alle
Gemeindebürger und Bürgerinnen (Kopfquote) aufgeteilt. Die Quoten sind nach
verschiedenen Kriterien berechnet. Für den Gemeindewald wurde festgelegt: Vom
1. 12. bis zum 15. 1. darf jede(r) Bürger/Bürgerin frei Dürrholz liegend oder «am
Stock» holen. Jeder Bürgerfamilie stehen pro Jahr 5 Ster Brennholz zum Rüstpreis
für den Eigenverbrauch zur Verfügung.
Eine Regelung fand sich auch für den Gemeindeboden für landwirtschaftliche
Nutzung (Pachtsystem). Jeder Bürger hat Anspruch auf Zuteilung des Bodenan-
teils, sofern er diesen Boden selbst bewirtschaftet. Die Zuteilung erfolgt auf fünf
Jahre.
Abgabe von
Bauplätzen
Neu geordnet wurde die Abgabe von Gemeindeboden für Bauplätze. Jeder mit
Wohnsitz in der Gemeinde Balzers — sofern er 21. (weibl. ledig 35, weibl. verhei-
‚atet 25) Jahre alt ist und weder ein eigenes Haus noch einen eigenen Bauplatz
besitzt — hatte Anspruch auf einen Bauplatz. In der Regel wurden diese gegen
Realersatz ‚abgegeben. Von der Gemeinde bezogener Baugrund musste innert
zwei Jahren überbaut sein.
Dieser Abschnitt über die «Abgabe von Gemeindeboden für Bauzwecke» der
Statuten von 1966 wurde am 12. 2. 1976 neu geregelt. Bauplätze werden heute
gegen Realersatz oder im Baurecht auf 99 Jahre abgegeben. Zusätzlich zu der
schon 1966 festgelegten Regelung wird auch Bürgern und Bürgerinnen, deren
Eltern einen Bauplatz oder ein Haus auf Gemeindegebiet über den eigenen Wohn-
bedarf besitzen, der Anspruch auf einen Bauplatz aus Gemeindebesitz entzogen.
Der Bewerber muss das innert zwei Jahren zu errichtende Haus spätestens nach
fünf Jahren selbst bewohnen. Ein Bauplatz soll in der Regel nicht mehr als 150