Volltext: Zum Zollvertrag mit Liechtenstein

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verbote keine Anwendung. Gegenrecht der Gegenpartei bleibt 
vorbehalten. 
3. Die Zólle auf die liechtensteinischen Hauptprodukte, 
Nutzvieh, Schlachtvieh, Wein, Holz, werden auf ein Minimum 
herabgesetzt oder ganz aufgehoben. Sache der Ausführung 
ist es, festzustellen, ob die Kontrolle der Herkunft mittelst 
Ursprungszeugnisses oder Kontingentierung zu erfolgen habe. 
(Ueber die Produktion des Landes existieren ausführliche und 
weit zurückreichende Statistiken, sodass einem zollfreien 
Transit durch Liechtenstein leicht vorgebeugt werden könnte.) 
4. Waren nicht liechtensteinischer Herkunft bezahlen den 
gewöhnlichen schweizerischen Eingangszoll und unterstehen 
dei geltenden Einfuhrverboten. 
5. Der Personen-, Fuhrwerk- und Autoverkehr soll móg- 
lichst erleichtert und von Abgaben befreit werden. 
. 6. Ueber die schweizerische Einfuhr nach Liechtenstein 
werden Vorschriften in ebenso entgegenkommendem Sinne 
vereinbart. 
7. Dieses Abkommen wird erstmals auf kurze Frist, jedoch 
mit der Möglichkeit der Verlängerung abgeschlossen und tritt 
sobald als möglich in Kraft. 
Gegen diesen Vorschlag erhebt die Botschaft folgende 
Einwände: 
a) Die Regelung der liechtensteinisch-schweizerischen 
Zollverhältnisse im Sinne des kleinen Grenz- oder Zonenver- 
kehrs entspreche nicht den liechtensteinischen Interessen. 
b) Sie gefährde die schweizerische Landwirtschaft. 
c) Sie gefährde die Chancen der Errichtung eines Zoll- 
freilagers in Buchs. 
Es sei uns gestattet, diese Einwände näher zu beleuchten. 
Den Vorhalt, dass durch Erleichterungen im Grenzverkehr 
liechtensteinische Interessen nicht restlos befriedigt 
werden, würde man eher von liechtensteinischer als von 
schweizerischer Seite erwarten. Setzen wir rein hypothetisch 
den Fall dass unser Vorschlag den liechtensteinischen An- 
sprüchen wirklich nicht ohne Rest gerecht würde, so ist zu 
bemerken, dass wir dazu auch nicht gehalten sind. Unsere 
moralische Pflicht ist es, an der Konsolidierung des liechten- 
steinischen Staatshaushaltes ohne Gefährdung des eigenen mit- 
zuwirken. Aber nichts verpflichtet uns, weder diese Aufgabe 
restlos zu erfüllen, noch sie allein zu übernehmen. In diesem 
Sinne gibt unser Vorschlag auch andern von humanem Geiste 
erfüllten Staaten Gelegenheit, sich an dem Hülfswerk dadurch 
zu beteiligen, dass sie bei den Liechtenstein unserseits zu-
	        

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