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verbote keine Anwendung. Gegenrecht der Gegenpartei bleibt
vorbehalten.
3. Die Zólle auf die liechtensteinischen Hauptprodukte,
Nutzvieh, Schlachtvieh, Wein, Holz, werden auf ein Minimum
herabgesetzt oder ganz aufgehoben. Sache der Ausführung
ist es, festzustellen, ob die Kontrolle der Herkunft mittelst
Ursprungszeugnisses oder Kontingentierung zu erfolgen habe.
(Ueber die Produktion des Landes existieren ausführliche und
weit zurückreichende Statistiken, sodass einem zollfreien
Transit durch Liechtenstein leicht vorgebeugt werden könnte.)
4. Waren nicht liechtensteinischer Herkunft bezahlen den
gewöhnlichen schweizerischen Eingangszoll und unterstehen
dei geltenden Einfuhrverboten.
5. Der Personen-, Fuhrwerk- und Autoverkehr soll móg-
lichst erleichtert und von Abgaben befreit werden.
. 6. Ueber die schweizerische Einfuhr nach Liechtenstein
werden Vorschriften in ebenso entgegenkommendem Sinne
vereinbart.
7. Dieses Abkommen wird erstmals auf kurze Frist, jedoch
mit der Möglichkeit der Verlängerung abgeschlossen und tritt
sobald als möglich in Kraft.
Gegen diesen Vorschlag erhebt die Botschaft folgende
Einwände:
a) Die Regelung der liechtensteinisch-schweizerischen
Zollverhältnisse im Sinne des kleinen Grenz- oder Zonenver-
kehrs entspreche nicht den liechtensteinischen Interessen.
b) Sie gefährde die schweizerische Landwirtschaft.
c) Sie gefährde die Chancen der Errichtung eines Zoll-
freilagers in Buchs.
Es sei uns gestattet, diese Einwände näher zu beleuchten.
Den Vorhalt, dass durch Erleichterungen im Grenzverkehr
liechtensteinische Interessen nicht restlos befriedigt
werden, würde man eher von liechtensteinischer als von
schweizerischer Seite erwarten. Setzen wir rein hypothetisch
den Fall dass unser Vorschlag den liechtensteinischen An-
sprüchen wirklich nicht ohne Rest gerecht würde, so ist zu
bemerken, dass wir dazu auch nicht gehalten sind. Unsere
moralische Pflicht ist es, an der Konsolidierung des liechten-
steinischen Staatshaushaltes ohne Gefährdung des eigenen mit-
zuwirken. Aber nichts verpflichtet uns, weder diese Aufgabe
restlos zu erfüllen, noch sie allein zu übernehmen. In diesem
Sinne gibt unser Vorschlag auch andern von humanem Geiste
erfüllten Staaten Gelegenheit, sich an dem Hülfswerk dadurch
zu beteiligen, dass sie bei den Liechtenstein unserseits zu-