Volltext: Fürstentum Liechtenstein

g) die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Gemeindebedürf- 
nisse auf Vermögen, Haushaltungen und Einzelpersonen; 
h) die Anordnung dringender Massnahmen bei Landesnöten; 
i) die Verleihung des Bürgerrechtes nach den Bestimmungen des 
Gemeindegesetzes. 
Die Pflichten der Gemeinde sind im Gemeindegesetz wie folgt 
umschrieben: 
a) die Gemeinde hat für die ungeschmälerte Erhaltung des Ge- 
meindevermögens und für die grösstmögliche Ertragsfähig- 
keit des Gemeindegutes zu sorgen; 
b) sie hat darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen (Armen- 
fonds, Schulfonds, Pfründe etc.) widmungsgemäss verwendet 
wird; 
c) sie hat die zur Förderung des Schulwesens erforderlichen Geld- 
mittel zur Verfügung zu stellen; ; 
d) sie hat für die fürsorgebedürftigen Einwohner der Gemeinde 
gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zu sorgen; 
2) sie hat die nötigen Schutzbauten und Entwässerungsanlagen zu 
erstellen, die Wasserversorgung durchzuführen, Strassen anzu- 
legen und diese Bauobjekte zu erhalten; 
f) sie hat Vorkehrungen im allgemeinen: Interesse oder zum 
Wohle speziell Beteiligter von sich aus oder auf Antrag unter 
Vorbehalt der Belastung derselben zu treffen; 
g) sie hat die Auslagen für die Erhaltung der Kirche und der 
Pfrundgebäude innerhalb der ihr vertragsgemäss oder gesetz- 
lich zukommenden Verpflichtungen zu tragen; 
h) sie hat das kulturelle Leben in der Gemeinde zu fördern. 
Die Gemeinde, ihre Organe und Angestellten sind verpflichtet, 
die ihnen vom Staat mittels gesetzlich zulässiger Aufträge oder in 
Gesetzen und Verordnungen direkt übertragenen Aufgaben der 
öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege auszuführen. Sie sind, 
insoweit sie aufgrund von Aufträgen tätig werden, an die Weisun- 
gen der zuständigen staatlichen Organe und Ämter gebunden und 
in jedem Falle diesen gegenüber verantwortlich.
	        

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