Volltext: Fürstentum Liechtenstein

handlungsfähig sind und nachweisen, dass sie bereits das Staats- 
bürgerrecht eines anderen Staates für sich, allenfalls ihre Ehefrau 
und ihre minderjährigen ehelichen Kinder erworben oder zuge- 
sichert erhalten haben. Wird die Ehe eines liechtensteinischen 
Staatsbürgers mit einer Ausländerin für ungültig erklärt, so ver- 
liert die ehemalige Ausländerin das durch die Eheschliessung er- 
worbene Landesbürgerrecht, ausser es kommt ihr gemäss den Ge- 
setzesbestimmungen «eine schuldlose Unwissenheit des Ehehin- 
dernisses zustatten». Die Fürstliche Regierung kann einem Aus- 
länder das ihm verliehene Landesbürgerrecht während fünf Jah- 
ren seit dessen Erwerbung aberkennen, wenn es sich herausstellt, 
dass die gesetzlichen Bedingungen für die Verleihung desselben 
nicht erfüllt waren. Die Regierung kann das Landesbürgerrecht 
aber jederzeit aberkennen, wenn dessen Erwerbung in betrügeri- 
scher Weise erfolgt ist. 
Liechtensteinische Staatsbürgerinnen, die einen Ausländer ehe- 
lichen, behalten ihr liechtensteinisches Staatsbürgerrecht auto- 
matisch bei. 
Die liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts 
erlangen mit der Erfüllung ihres zwanzigsten Lebensjahres das 
Wahl- und Stimmrecht. Gemäss Verfassungsgesetz vom 7. Juli 
1976 (LGBl. 1976 Nr. 50) wurde in Artikel 110bis der Verfassung 
eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Gemeinden in 
ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss den 
Liechtensteinerinnen nach Erfüllung ihres 20. Lebensjahres das 
Wahl- und Stimmrecht zuerkennen können. 
A
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.