handlungsfähig sind und nachweisen, dass sie bereits das Staats-
bürgerrecht eines anderen Staates für sich, allenfalls ihre Ehefrau
und ihre minderjährigen ehelichen Kinder erworben oder zuge-
sichert erhalten haben. Wird die Ehe eines liechtensteinischen
Staatsbürgers mit einer Ausländerin für ungültig erklärt, so ver-
liert die ehemalige Ausländerin das durch die Eheschliessung er-
worbene Landesbürgerrecht, ausser es kommt ihr gemäss den Ge-
setzesbestimmungen «eine schuldlose Unwissenheit des Ehehin-
dernisses zustatten». Die Fürstliche Regierung kann einem Aus-
länder das ihm verliehene Landesbürgerrecht während fünf Jah-
ren seit dessen Erwerbung aberkennen, wenn es sich herausstellt,
dass die gesetzlichen Bedingungen für die Verleihung desselben
nicht erfüllt waren. Die Regierung kann das Landesbürgerrecht
aber jederzeit aberkennen, wenn dessen Erwerbung in betrügeri-
scher Weise erfolgt ist.
Liechtensteinische Staatsbürgerinnen, die einen Ausländer ehe-
lichen, behalten ihr liechtensteinisches Staatsbürgerrecht auto-
matisch bei.
Die liechtensteinischen Staatsbürger männlichen Geschlechts
erlangen mit der Erfüllung ihres zwanzigsten Lebensjahres das
Wahl- und Stimmrecht. Gemäss Verfassungsgesetz vom 7. Juli
1976 (LGBl. 1976 Nr. 50) wurde in Artikel 110bis der Verfassung
eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Gemeinden in
ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss den
Liechtensteinerinnen nach Erfüllung ihres 20. Lebensjahres das
Wahl- und Stimmrecht zuerkennen können.
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