Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Jahren bestellt. Dabei ist jeder wahlfähige Bürger verpflichtet, 
eine auf ihn fallende Wahl als Richter für eine Amtsdauer von 
vier Jahren anzunehmen. 
Bemerkenswert ist der Umstand, dass alle Kollegialgerichte 
mehrheitlich mit Laien besetzt sind. Im Kriminalgericht, ım Ober- 
gericht und im Obersten Gerichtshof sind auch österreichische 
und schweizerische Juristen vertreten, so dass von einer interna- 
tionalen Besetzung der liechtensteinischen Kollegialgerichte ge- 
sprochen werden kann. 
Die von den Gerichten anzuwendenden Verfahrensgesetze sind 
weitgehend den österreichischen nachgebildet. Das streitige Zivil- 
verfahren ist von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittel- 
barkeit und freien Beweiswürdigung beherrscht. Ein eigenes Han- 
delsgericht oder ein besonderer Senat in Handelssachen ist nicht 
vorgesehen. 
Im Strafverfahren gilt das Anklageprinzip. Der Landesfürst 
kann aufgrund seines Begnadigungs-, Milderungs-, Strafum- 
wandlungs- und Niederschlagungsrechtes unmittelbar in ein 
Strafverfahren eingreifen. Die Einführung von Ausnahmegerich- 
ten ist durch die Verfassung verboten. 
Zur Rechtspflege im weiteren Sinne ist auch die Verwaltungs- 
and Verfassungsgerichtsbarkeit zu zählen. Die Verwaltungsge- 
richtsbarkeit wird durch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (fünf 
Mitglieder) und in gewissen Fällen auch vom Staatsgerichtshof 
ausgeübt. 
Die Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (ausgenom- 
men der Vorsitzende und sein Stellvertreter) und des Staatsge- 
richtshofes werden vom Landtag gewählt, wobei die Wahl des 
Präsidenten des Staatsgerichtshofes der landesfürstlichen Bestäti- 
gung unterliegt. Der Vorsitzende der Verwaltungsbeschwerdein- 
stanz und sein Stellvertreter werden über Vorschlag des Landtages 
vom Landesfürsten ernannt. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz entscheidet in der Regel 
über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der 
Regierung. Der Staatsgerichtshof amtet hauptsächlich als Ge- 
richtshof des öffentlichen Rechtes, u.a. zum Schutz der verfas- 
sungsmässig gewährleisteten Rechte und zur Prüfung der Ver- 
Pa
	        

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