Volltext: Fürstentum Liechtenstein

DIE RECHTSPFLEGE 
DR. HANSPETER JEHLE 
Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird im Auftrage 
des Landesfürsten in erster Instanz durch das Landgericht, in 
zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter und letzter 
Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Alle diese Ge- 
richte haben ihren Sitz in Vaduz. 
In Zivilsachen (bürgerlichen Rechtssachen) werden alle Ent- 
scheidungen des Landgerichtes durch Einzelrichter (derzeit sechs) 
getroffen. In Strafsachen hingegen werden in erster Instanz ledig- 
lich die Übertretungen sowie diejenigen Vergehen und Verbrechen 
von einem Einzelrichter des Landgerichtes erledigt, die mit keiner 
höheren Strafe als mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Mo- 
naten oder einer Geldstrafe geahndet werden sollen. In allen 
anderen Fällen werden Vergehen vom Schöffengericht (Dreier- 
Senat) und Verbrechen vom Kriminalgericht (Fünfer-Senat) abge- 
urteilt. In Jugendstrafsachen entscheidet das Jugendgericht 
(Dreier-Senat). 
Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegial- 
gerichte. Während die Geschäfte des Obergerichtes auf zwei 
Senate aufgeteilt sind, entscheidet der Oberste Gerichtshof in 
Zivil- und Strafsachen in gleicher Besetzung, und zwar ebenso 
wie das Obergericht als Fünfer-Senat. 
Alle Richter sind, unabhängig davon, ob sie als Einzelrichter 
oder als Mitglieder eines Senats tätig werden, nach der Verfas- 
sung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und 
im gerichtlichen Verfahren unabhängig von jeder Einwirkung 
durch die Verwaltung. 
Die Einzelrichter des Landgerichtes werden ebenso wie die 
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kollegialgerichte über Vor- 
schlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt. Während die 
Einzelrichter als Berufsrichter amten, werden die Mitglieder und 
Ersatzmitglieder aller Kollegialgerichte, die diese Funktion neben 
ihrem Amt oder Beruf ausüben, jeweils für die Dauer von vier 
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