Jeder Akt der liechtensteinischen Verwaltung, sei es eine Ver-
ordnung, sei es eine Entscheidung oder Verfügung im Einzelfall,
nuss durch ein Gesetz gedeckt sein. Diesem Prinzip der Gesetz-
mässigkeit entsprechend gibt es im Fürstentum Liechtenstein
keine gesetzesfreie Verwaltung. Die liechtensteinische Verwaltung
ist nicht nur an die Gesetze gebunden, wenn sie Eingriffe in be-
stimmte Güter vornimmt, sie ist nicht nur gehalten, die Gesetze
zu beachten, wo solche bestehen, sie ist vielmehr verpflichtet, die
gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze
zu führen.
Die von der Regierung erlassenen Verordnungen dürfen dem-
zemäss lediglich den Charakter von Durchführungsverordnungen
haben. Sie dürfen also weder Bestimmungen contra legem enthal-
;en, noch dürfen sie praeter legem auf einem bisher gesetzlich
nicht geregelten Gebiet neues Recht schaffen. Sie dürfen vielmehr
lediglich die allgemein gehaltenen Anordnungen des Gesetzes im
einzelnen und in dessen Sinn weiter ausführen. Für die Erlassung
von gesetzvertretenden oder gesetzändernden Verordnungen ist
sine spezielle verfassungsgesetzliche Ermächtigung notwendig.
Solche Delegationen sind bis heute nur in Notzeiten ergangen.
Da sich nach der Verfassung die gesamte Landesverwaltung
überhaupt innerhalb der Schranken der Gesetze zu bewegen hat,
unterliegt nicht nur die Hoheitsverwaltung, also jene Verwaltung,
bei der der Staat als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt auf-
;ritt, der Bindung an das Gesetz, sondern auch die Privatwirt-
schaftsverwaltung. Unter Privatwirtschaftsverwaltung ist jeder
Verwaltungszweig zu verstehen, in dem der Staat wie ein Privater
auftritt, zum Beispiel Errichtung und Verwaltung von Amts- und
Wohngebäuden etc. Die Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung
an das Gesetz ist für den Bestand des Rechtsstaates von besonderer
Bedeutung, da parallel mit der Entwicklung des Staates vom Ord-
nungsstaat zum Leistungsstaat sich die Privatwirtschaftsverwal-
tung als Mittel zur Gestaltung der Sozialordnung ständig aus-
dehnt.
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