Volltext: Fürstentum Liechtenstein

der Regel öffentlich versteigert, und zwar durch diejenige Ge- 
meinde, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegen- 
den Teile liegt. Es kann aber auch eine freihäindige Vergebung 
erfolgen. Das Jagdgesetz will möglichst vielen Jagdinteressenten 
Jagdmöglichkeiten verschaffen. Die Verpachtung an eine Ein- 
zelperson ist nicht möglich. Für die Übernahme eines Reviers 
haben sich mindestens 4 Personen zu einer Jagdgemeinschaft zu- 
sammenzuschliessen. Die gleiche Person kann nur in einem Re- 
vier als Jagdpächter auftreten. Die Minimalfläche eines Reviers 
beträgt 500 ha, die grösste Ausdehnung soll 1500 ha nicht über- 
steigen. Für das vom Landesfürsten gepachtete Jagdrevier sind 
die Bestimmungen betreffend das Flächenausmass und die An- 
zahl der Jagdpächter ausgeklammert. 
Die Jagdpächter müssen Liechtensteiner Staatsbürger oder 
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein sein. 
Wer die Jagd als Jagdpächter ausübt, hat im Besitze einer gülti- 
gen Jahresjagdkarte zu sein. Die jagdliche Eignung muss durch 
die Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden. Zum Schutze 
der Jagd hat jede Jagdgemeinschaft, je nach Grösse des Reviers, 
einen neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher zu bestellen. 
Die Jagdaufseher haben eine Prüfung zu bestehen. 
Die Jagdverwaltung obliegt dem Landesforstamt, dem ein 
von der Fürstlichen Regierung bestellter Jagdbeirat zur Seite 
steht. Der Jagdbeirat ist aus zwei Vertretern der liechtensteini- 
schen Jägerschaft, einem Vertreter der Landwirtschaft und dem 
Leiter des Landesforstamtes als Vorsitzender zusammengesetzt. 
Der Jagdbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Jagd von 
der Regierung zu hören. Der Jagdbeirat, der fallweise zusammen- 
tritt, macht u.a. die Abschussvorschreibungen für die einzelnen 
Reviere. Als Basis für den Abschussplan dienen die jährlich von 
den Jagdaufsehern zu erhebenden Wildbestände. Die Wildbe- 
standserfassung geschieht getrennt nach Geschlecht und Alters- 
klasse. Die Abschussregelung bezweckt, auch für die heutige 
Kulturlandschaft einen artenreichen, gesunden Wildbestand mit 
natürlicher Altersgliederung und :ausgeglichenem Geschlechts- 
verhältnis sicherzustellen. Leider wird dem Abschussplan oft 
nur mangelhaft nachgelebt, so dass die Abschussregelungen nur 
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