Die unmittelbare Leitung des Forstwesens obliegt dem Landes-
forstamt. Die Gemeinden sind von gesetzeswegen verpflichtet,
ausgebildete Gemeindeförster zu beschäftigen. «Den Nachhalt-
betrieb der Wälder» haben Regierung und Forstamt sicherzustel-
len. Einzelne Bestimmungen der Waldordnung 1865 sind jeweils
durch Novellierung den neuen Erfordernissen angepasst worden.
Die Forstgesetzgebung ist teilweise überholt, präsentiert sich un-
einheitlich und ist nur noch schwer überblickbar. Der Entwurf
für ein neues, modernes Forstgesetz liegt bei der Regierung.
Die Verfügungsfreiheit des Eigentümers über den Wald ist zu-
gunsten der öffentlichen Wohlfahrt gesetzlich eingeschränkt. Als
Ausgleich hat die Waldwirtschaft Anspruch auf finanzielle Unter-
stützung durch die Öffentlichkeit. Der Staat leistet für die Neu-
anlage von Schutzwäldern, die Waldweideausscheidung auf den
Alpen, den Waldstrassenbau, die Erstellung von Waldwirtschafts-
plänen, die Lawinen- und Wildbachverbauungen und die Neu-
anlage und Pflege von Windschutzgehölzen in der Talebene jähr-
lich Beiträge in der Höhe von rund 3 Millionen Franken. Die Höhe
der staatlichen Subventionsansätze variiert zwischen 50 und 85%.
JAGD
DIPL.ING. EUGEN BÜHLER
Das gesamte im Fürstentum Liechtenstein bejagbare, bzw.
wildtaugliche Areal umfasst eine Fläche von 14’000 ha (Landes-
fläche 16’000 ha) und ist in 19 Reviere eingeteilt. Das Jagdrecht
steht unter staatlicher Hoheit. Die Ausübung der Jagd in den ein-
zelnen Revieren wird verpachtet. Die Pachtdauer beträgt 6—10
Jahre und wird in diesem Zeitrahmen für jede Pachtperiode von
der Fürstlichen Regierung festgelegt. Die Jagdreviere werden in
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