Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Arbeitgeber, die dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere 
Arbeitnehmer beschäftigen. Dem Betriebsunfall wird eine Er- 
krankung gleichgestellt, die infolge des Einwirkens eines im Be- 
trieb erzeugten oder verwendeten Stoffes verursacht wird. 
Die Versicherungsleistungen bestehen in 
— Krankenpflege und Krankengeld 
— Invalidenrente 
— Bestattungsentschädigung 
— Hinterlassenenrente. 
Das Krankengeld, das nach dem zweiten Tage nach dem Tage 
des Unfalls an bezahlt wird, beträgt 80 Prozent des dem Versicher- 
ten infolge des Unfalls entgehenden Lohnes, einschliesslich regel- 
mässiger Nebenbezüge, wobei ein Mehrbetrag des Verdienstes 
über Fr. 150.— im Tag jedoch nicht berücksichtigt wird. 
Eine Invalidenrente erhält der Versicherte, wenn der Unfall 
eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt. 
Bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente 70 Prozent 
des Jahresverdienstes des Versicherten. Ein Mehrbetrag des Jah- 
resverdienstes über Fr. 46’800.— wird nicht berücksichtigt. . 
Bei Unfalltod leistet die Versicherung den Hinterlassenen einen 
Betrag an die Kosten der Bestattung in Höhe von Fr. 1’000.—. 
Die Hinterlassenenrente erhält die Witwe, der Witwer, sofern 
er dauernd erwerbsunfähig ist oder es binnen 5 Jahren seit dem 
Tode der Ehefrau wird, ausserdem die Kinder und die Verwandten 
in aufsteigender Linie. Die Hinterlassenen-Renten dürfen zusam- 
men 60 Prozent des Jahresverdienstes nicht übersteigen. 
Die Versicherungsprämien für Betriebsunfall sind zur Gänze 
vom Unternehmer zu tragen. 
Das Gesetz betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebs- 
unfälle (NBU) stammt aus dem Jahre 1932. Alle gesetzlich gegen 
Betriebsunfall versicherten Personen müssen auch gegen Nicht- 
betriebsunfall versichert werden. 
Die NBU beginnt mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und 
endet mit dem dreissigsten Tag nach dem Tage, an dem der An- 
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