Volltext: Fürstentum Liechtenstein

mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen 
Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder 
mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann 
zu verwalten oder zu verwenden. 
Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anord- 
aung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum 
Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte 
irgendwelcher Art im eigenen Namen, aber zu Gunsten des bis- 
herigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels ande- 
rer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende 
Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln. 
Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, 
:reue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht aus- 
schliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise 
bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode. 
9. Einfache Gesellschaft: Sie ist eine Subsidiärgesellschaft, indem 
ihre Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn nicht eine 
andere Gesellschaftsform vorliegt. Im Wirtschaftsleben tritt die 
einfache Gesellschaft in der Erscheinungsform von Konzernen 
(Organisationsform wie Beteiligungen, Interessengemeinschaften 
oder Pools, Förderungs- oder Nutzungsgemeinschaften), Kar- 
tellen (Vereinigung von Unternehmen zum Zwecke der Regelung 
der Produktion oder des Absatzes durch Beschränkung oder Aus- 
schliessung der Konkurrenz), partiarischen Rechtsgeschäften (Ver- 
träge, durch die jemand einem andern gewisse Leistungen ver- 
spricht, gegen einen Anteil am Gewinn, der ein anderer erzielt, 
wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag, dem 
Verlagsvertrag und dergleichen Verträge mit Gewinnbeteiligung). 
Den Gesellschaftsgläubigern haftet zunächst das Gesellschafts- 
vermögen und sodann haften die Mitglieder für die Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Ver- 
mögen unbeschränkt und solidarisch. 
Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen in der Regel der Zustimmung 
aller Gesellschafter, wobei andernfalls die Mehrheit nach der 
Personenzahl zu berechnen ist. Die Geschäftsführung und Ver- 
tretung steht allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu, 
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