mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen
Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder
mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann
zu verwalten oder zu verwenden.
Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anord-
aung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum
Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte
irgendwelcher Art im eigenen Namen, aber zu Gunsten des bis-
herigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels ande-
rer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende
Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand,
:reue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht aus-
schliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise
bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.
9. Einfache Gesellschaft: Sie ist eine Subsidiärgesellschaft, indem
ihre Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn nicht eine
andere Gesellschaftsform vorliegt. Im Wirtschaftsleben tritt die
einfache Gesellschaft in der Erscheinungsform von Konzernen
(Organisationsform wie Beteiligungen, Interessengemeinschaften
oder Pools, Förderungs- oder Nutzungsgemeinschaften), Kar-
tellen (Vereinigung von Unternehmen zum Zwecke der Regelung
der Produktion oder des Absatzes durch Beschränkung oder Aus-
schliessung der Konkurrenz), partiarischen Rechtsgeschäften (Ver-
träge, durch die jemand einem andern gewisse Leistungen ver-
spricht, gegen einen Anteil am Gewinn, der ein anderer erzielt,
wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, dem Werkvertrag, dem
Verlagsvertrag und dergleichen Verträge mit Gewinnbeteiligung).
Den Gesellschaftsgläubigern haftet zunächst das Gesellschafts-
vermögen und sodann haften die Mitglieder für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Ver-
mögen unbeschränkt und solidarisch.
Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen in der Regel der Zustimmung
aller Gesellschafter, wobei andernfalls die Mehrheit nach der
Personenzahl zu berechnen ist. Die Geschäftsführung und Ver-
tretung steht allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu,
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