aktien und Genussscheine sowie Arbeitsaktien ausgegeben wer-
den.
Die Generalversammlung der Aktionäre stellt das oberste
Organ dar, während der Verwaltungsrat die Geschäfte führt, die
Gesellschaft vertritt und für sie zeichnet. In jedem Falle ist zur
Überprüfung der Jahresrechnung eine Kontrollstelle zu bestellen.
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrere natürliche oder
juristische Personen können sich zu irgendeinem Zwecke derart
verbinden, dass sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
bilden. Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen
bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien
behandelt werden. Die Statuten können Ausnahmen vorsehen.
Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
der öffentlich beurkundeten, von sämtlichen Teilnehmern unter-
zeichneten Statuten (Gesellschaftsvertrag) und der Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister.
Das Stammkapital hat mindestens sFr. 30’°000.— zu betragen
and den Gesellschaftsgläubigern haftet das Gesellschaftsver-
nögen.
Die Gesellschafterversammlung fungiert als oberstes Organ,
während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
sowie das Zeichnungsrecht durch alle Gesellschafter gemeinsam
zusgeübt wird. Durch die Statuten muss entweder den nicht-
geschäftsführenden Gesellschaftern die Befugnis der Kontrolle
zugewiesen oder eine Kontrollstelle vorgesehen werden.
4. Eingetragene Genossenschaft: Als eingetragene Genossenschaf-
ten können sich zu einer Körperschaft verbundene Einzel- oder
juristische Personen in das Öffentlichkeitsregister eintragen lassen,
gleichgültig ob sie wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche
Zwecke verfolgen. Sie können für jeden beliebigen Zweck ver-
wendet werden. Geschlossene Mitgliederzahl und Wertpapier-
ausgabe ist zulässig.
Das Genossenschaftsvermögen bildet sich aus den statutarisch
‘estgesetzten Beiträgen und Leistungen der Genossenschafter. In
der Regel haftet nur das Genossenschaftsvermögen, es sei denn,
IR