Volltext: Fürstentum Liechtenstein

aktien und Genussscheine sowie Arbeitsaktien ausgegeben wer- 
den. 
Die Generalversammlung der Aktionäre stellt das oberste 
Organ dar, während der Verwaltungsrat die Geschäfte führt, die 
Gesellschaft vertritt und für sie zeichnet. In jedem Falle ist zur 
Überprüfung der Jahresrechnung eine Kontrollstelle zu bestellen. 
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrere natürliche oder 
juristische Personen können sich zu irgendeinem Zwecke derart 
verbinden, dass sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
bilden. Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen 
bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien 
behandelt werden. Die Statuten können Ausnahmen vorsehen. 
Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
der öffentlich beurkundeten, von sämtlichen Teilnehmern unter- 
zeichneten Statuten (Gesellschaftsvertrag) und der Eintragung ins 
Öffentlichkeitsregister. 
Das Stammkapital hat mindestens sFr. 30’°000.— zu betragen 
and den Gesellschaftsgläubigern haftet das Gesellschaftsver- 
nögen. 
Die Gesellschafterversammlung fungiert als oberstes Organ, 
während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
sowie das Zeichnungsrecht durch alle Gesellschafter gemeinsam 
zusgeübt wird. Durch die Statuten muss entweder den nicht- 
geschäftsführenden Gesellschaftern die Befugnis der Kontrolle 
zugewiesen oder eine Kontrollstelle vorgesehen werden. 
4. Eingetragene Genossenschaft: Als eingetragene Genossenschaf- 
ten können sich zu einer Körperschaft verbundene Einzel- oder 
juristische Personen in das Öffentlichkeitsregister eintragen lassen, 
gleichgültig ob sie wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche 
Zwecke verfolgen. Sie können für jeden beliebigen Zweck ver- 
wendet werden. Geschlossene Mitgliederzahl und Wertpapier- 
ausgabe ist zulässig. 
Das Genossenschaftsvermögen bildet sich aus den statutarisch 
‘estgesetzten Beiträgen und Leistungen der Genossenschafter. In 
der Regel haftet nur das Genossenschaftsvermögen, es sei denn, 
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