b) Stiftung: Kirchliche Stiftungen, Vereine und gemischte
Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte
bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen ohne Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. Stiftungen,
die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben,
sind zur Eintragung verpflichtet und erlangen erst mit der Ein-
tragung das Recht der Persönlichkeit.
c) Treuunternehmen: Jedes Treuunternehmen (Geschäftstreu-
hand) entsteht nunmehr erst mit der Eintragung im Öffentlich-
keitsregister und wenn es ein Mindestkapital von sFr. 30’000.—
ausweist.
d) Treuhänderschaft: Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine
Dauer von mehr als 12 Monaten begründet wird, ist innert 13
Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung ins Öffentlich-
keitsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mit-
treuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw.
Sitz im Inlande hat. Eine Verpflichtung zur Eintragung besteht
dann nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
der Begründungsurkunde des Treuhandverhältnisses innert der
Frist von 12 Monaten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt
wird.
6. Amtliche Löschung: Die Auflösung und Liquidation einer im
Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Person oder
eines Treuunternehmens geschieht von Amtes wegen
a) mangels Geschäftsbetrieb und Fehlens von Organen oder Ver-
tretern in Liechtenstein,
b). Fehlens eines qualifizierten, zur Geschäftsführung und Vertre-
tung befugten Mitgliedes der Verwaltung,
c) Nichtanpassung an die neuen Bestimmungen hinsichtlich Kon-
trollstelle und Stiftungszweck bis 31. Dezember 1983,
d) Unterlassung der Deklarations- und Bilanzvorlagepflicht,
e) bei Nichtentrichtung der Gesellschaftssteuern,
0) wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteres-
sen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und
seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen
Organisationen stört.
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