Volltext: Fürstentum Liechtenstein

b) Stiftung: Kirchliche Stiftungen, Vereine und gemischte 
Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte 
bestimmt oder bestimmbar sind, erlangen ohne Eintragung ins 
Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. Stiftungen, 
die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, 
sind zur Eintragung verpflichtet und erlangen erst mit der Ein- 
tragung das Recht der Persönlichkeit. 
c) Treuunternehmen: Jedes Treuunternehmen (Geschäftstreu- 
hand) entsteht nunmehr erst mit der Eintragung im Öffentlich- 
keitsregister und wenn es ein Mindestkapital von sFr. 30’000.— 
ausweist. 
d) Treuhänderschaft: Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine 
Dauer von mehr als 12 Monaten begründet wird, ist innert 13 
Monaten nach seiner Begründung zur Eintragung ins Öffentlich- 
keitsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mit- 
treuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. 
Sitz im Inlande hat. Eine Verpflichtung zur Eintragung besteht 
dann nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift 
der Begründungsurkunde des Treuhandverhältnisses innert der 
Frist von 12 Monaten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt 
wird. 
6. Amtliche Löschung: Die Auflösung und Liquidation einer im 
Öffentlichkeitsregister eingetragenen juristischen Person oder 
eines Treuunternehmens geschieht von Amtes wegen 
a) mangels Geschäftsbetrieb und Fehlens von Organen oder Ver- 
tretern in Liechtenstein, 
b). Fehlens eines qualifizierten, zur Geschäftsführung und Vertre- 
tung befugten Mitgliedes der Verwaltung, 
c) Nichtanpassung an die neuen Bestimmungen hinsichtlich Kon- 
trollstelle und Stiftungszweck bis 31. Dezember 1983, 
d) Unterlassung der Deklarations- und Bilanzvorlagepflicht, 
e) bei Nichtentrichtung der Gesellschaftssteuern, 
0) wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteres- 
sen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und 
seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen 
Organisationen stört. 
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