Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Zentralstelle ausschüttet. Des weitern in bezug auf die einheit- 
liche staatliche Arbeitslosenversicherung und auf die Eigenheim- 
förderung. 
Hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten im europäischen Inte- 
grationsgeschehen wird sich ein so kleines Land wie das unsere 
keinen Illusionen hingeben. Dagegen stellt sich unserer Wirt- 
schaftspolitik intern die grundlegende Aufgabe, zusammen mit 
der Exportindustrie deren Leistungs- und Wettbewerbskraft un- 
ablässig zu fördern, im Blick auf die Bewährungsprobe im Europa 
und in der Welt von morgen. 
Der seinerzeitige Freihandelsvertrag der Schweiz mit der EFTA 
war aufgrund der Zoll- und Wirtschaftsunion durch Zusatzproto- 
koll auf Liechtenstein anwendbar erklärt worden. Liechtenstein 
ist seither der EFTA angegliedert. Auch das im Sommer 1972 von 
der Schweiz mit der EWG abgeschlossene Freihandelsabkommen 
hat für Liechtenstein Gültigkeit. Dessen Anwendbarkeit auf Liech- 
tenstein ist durch einen von der EWG, der Schweiz und Liechten- 
stein unterzeichneten Zusatzvertrag geregelt. Dies mit Rücksicht 
darauf, dass sich das Abkommen nicht streng auf den wirtschaft- 
lichen Bereich begrenzt und damit durch den Zollvertrag nicht 
vollumfänglich gedeckt ist. Das gilt z.B. für die sogenannte Ent- 
wicklungsklausel. 
Als exportabhängiger Wirtschaftszweig ist auch die liechten- 
steinische Industrie mit den internationalen Entwicklungen eng 
verflochten. Von ihnen wird der künftige Konjunkturverlauf 
massgeblich mitbestimmt werden. Die Industrie ist gewillt, auch 
den künftigen Herausforderungen mit nüchterner Zuversicht und 
Anpassungsfähigkeit zu begegnen. 
Anmerkung: 
Die verwendete Industriestatistik bezieht sich auf die der Liech- 
tensteinischen Industriekammer angeschlossenen Unternehmen, 
einschliesslich des Werks Trübbach der Firma Balzers AG in 
Balzers. 
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