$. 118.
Die Mitglieder des Ausschusses beziehen während ihrer Sitzung ohne Un-
terschied die nämlichen Diäten, welche für die Landtags-Abgeordneten
festgesetzt sind.
Neuntes Hauptstück.
Von der Gewähr der Verfassung.
$. 119.
Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Lan-
desgrundgesetz für alle Landesangehörigen verbindlich.
$. 120.
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit dem Inhalte
dieser Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufge-
hoben.
5.121.
An diesem Landesgrundgesetze darf ohne Uebereinstimmung der Regierung
und des Landtages nichts geändert werden.
Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche
sowohl von der Regierung als auch von dem Landtage gestellt werden kön-
nen, erfordern auf Seite des letzteren Stimmeneinhelligkeit der auf dem
Landtage anwesenden Mitglieder, oder eine auf zwei nacheinander folgen-
den ordentlichen Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit
von drei Viertheilen derselben. In gleicher Weise sind auch entsprechende
Anträge von Seite der Regierung zu behandeln.
5.122,
Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde
Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft zwischen der
Regierung und dem Landtage beseitiget werden kann, so soll die Entschei-
dung beim Bundesschiedsgerichte eingeholt werden.
5.123.
Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldi-
gung unter Bezug auf fürstliche Ehren und Würden in einer schriftlichen
Urkunde aussprechen, dass er das Fürstenthum Liechtenstein in Gemässheit
der Verfassung und der Gesetze regieren, die Integrität desselben erhalten
und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise be-
obachten werde.
$. 124.
Alle Staatsdiener und angestellten Beamten, sowie alle Ortsvorstände
schwören dermal und künftig beim Dienstantritte folgenden Eid:
«Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und Be-
obachtung der Landesverfassung.»
Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Beobachtung der Verfassung
in ihrem Wirkungskreise verantwortlich.
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