teten Wahl mit einander oder unter gegenseitiger Haftung zu bezahlen.
Ausgenommen hievon sind nur diejenigen, welche durch Gottes Gewalt ab-
gehalten wurden, bei dem Wahlacte zu erscheinen, worüber die Entschei-
dung der Wahlcommission zusteht.
$. 88.
Sollten bei der Wahl die vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten worden
sein, den Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften fehlen, gesetzwidrige
Einwirkungen und strafbare Umtriebe stattgefunden haben, so ist die Wahl
ungiltig und nichtig.
Haben ein oder mehrere Nichtbefugte als Mitstimmende an der Wahl Theil
genommen, so bleibt diese Wahl dennoch giltig, wenn die dadurch ent-
stehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf die Stimmen-
mehrheit für den Gewählten hat. Ist dieses aber der Fall, dann ist die Wahl
nichtig. Der Landtag, welchem das Erkenntniss über die Giltigkeit oder
Ungiltigkeit der Wahlen zukommt, veranlasst nöthigenfalls, soferne gesetz-
widrige Einwirkungen Statt gefunden haben, durch die geeigneten Anträge
bei der Regierung eine Untersuchung durch die ordentlichen Gerichte.
Die Regierung hat eine neue Wahl sogleich anzuordnen, wenn eine Wahl-
handlung an solchen offenbaren Formfehlern leidet, welche ihre Nichtigkeit
unzweifelhaft machen.
Siebentes Hauptstück
Von dem Landtage.
$. 89.
Die Versammlung der Abgeordneten auf ergangene gesetzmässige Einberu-
fung bildet das verfassungsmässige Organ des Landtages.
6. 90.
Der Landesfürst allein hat das Recht, den ordentlichen sowohl als den
ausserordentlichen Landtag zu berufen, solchen zu schliessen und aus er-
heblichen, der Versammlung jedesmal mitzutheilenden Gründen auf drei
Monate zu vertagen oder aufzulösen.
6. 91.
Der Landesfürst wird die Zusammenkunft des Landtages verordnen, so oft
er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangelegenheiten
nöthig erachtet.
6. 92.*
Ordentlicher Weise sofort regelmässig hat die Einberufung Einmal des Jah-
res und zwar in dem Zeitraume zwischen 15. und 31. Mai zu erfolgen.
*- Abänderung durch «Gesetz betreffend die Abänderung des $. 92 der Verfas-
sung» vom 11. Oktober 1901 (LGBl. 1901, Nr. 5):
Für $. 92:
«Ordentlicher Weise hat die Einberufung des Landtages regelmässig einmal des
Jahres und zwar spätestens in dem Zeitraume zwischen dem 15. und 31. Okto-
ber zu erfolgen.»
(Inkrafttreten ab 1. 1. 1902)
)
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