Volltext: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechtenstein

den geschehenen Vertheilungen als auch von den noch geschehenden der 
verhältnissmässige Grundtheil dieser Häuser und Gebäude zugewiesen 
werde. 
33 tens 
Da nach dem Urbario von jedem Haussinhaber ein Fahrtl Dünger für den 
Triesner Weingarten aus der Triesner und Balzer Gemeinde, ingleichhin 
von jedem Vaduzer und Schaaner Hausshalter für den Bocker, und 
Marina-Weingarten jeder Haussinnhaber von Eschen, Mauren, und Ben- 
dern jährlich abzuführen schuldig ist — die Abfuhr bisher aber nicht 
richtig geleistet worden; so kommet ein individuales Register aller Hauss- 
besitzer dieser Gemeinden zu verlegen, die Dunger-Abfuhr an bestimmten 
Tagen jeden Jahrs auszuschreiben, und die Uibernahm des Dungers kon- 
trollmässig einzuleiten, jene hingegen, welche die Abfuhr nicht leisten, 
zur Bezahlung nach den currenten Werth einschlüssig der Zufuhr zu ver- 
halten, und stäts auf volle Ladung zu sehen. 
34 tens 
Nachdem mit Verpachtung der obrigkeitlichen Gründe die Natural- 
Praestation der Frohnen nicht erforderlich ist; so wird sich das Oberamt 
bemühen, den Unterthan zur mässigen reluition im Gelde zu bestimmen, 
hiebey 
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dann auf Abstellung der hergebrachten Ergötzlichkeiten anzutragen. 
35 tens 
Da sich bisher so manche Hintersäss oder Innleute ohne oberamtlichen 
Consens auf dem Fürstenthume eingeschlichen haben, und so auch den 
üblichen Hintersässzinss nicht bezahlet haben; so wird bey Vornehmung 
der jährlichen Conscription auf derley Individuen ein vorzügliches Augen- 
merk zu richten, jene, so sich über ihre Nahrungsfähigkeit nicht auszu- 
weisen vermögen, abzuschaffen, die permanenten aber zur Zahlung des 
Schutzgeldes anzuhalten seyn. 
36 tens 
Da die landesfürstliche Ziegel- und Kalchbrennerey einen wesentlichen 
Theil der revenuen liefert; so kommt diese für die Zukunft mit mehr 
Sorgfalt als bisher zu behandeln, sich daher die diesfalls an das Oberamt 
erlassene besondere Vorschrift gegenwärtig zu halten. 
Jeder Ziegel- und Kalchbrand wird unter Controll des Oberamts über- 
nohmen, und vor der controllirten Uebernahm keine Ausgaab an Ziegeln 
und Kalch gestattet. 
Die Kauflustigen melden sich beym Oberamte, bezahlen die abnehmen 
wollenden Ziegeln zu Handen des Rentamts, und erhalten dagegen die 
Anweisung an Ziegeln zu Ausfolgung der bezahlten Ziegel, da der Kalch 
nach ausgelöschtem Brand sich nicht aufbewahren lässt, so werden die 
Abnehmer stäts an Tag der Ausnahm zum Kalchofen zu bestellen, und 
in Beyseyn des amtlichen Controleurs denenselben der Kalch zuzumessen, 
dagegen das Geld 
PS 
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