den geschehenen Vertheilungen als auch von den noch geschehenden der
verhältnissmässige Grundtheil dieser Häuser und Gebäude zugewiesen
werde.
33 tens
Da nach dem Urbario von jedem Haussinhaber ein Fahrtl Dünger für den
Triesner Weingarten aus der Triesner und Balzer Gemeinde, ingleichhin
von jedem Vaduzer und Schaaner Hausshalter für den Bocker, und
Marina-Weingarten jeder Haussinnhaber von Eschen, Mauren, und Ben-
dern jährlich abzuführen schuldig ist — die Abfuhr bisher aber nicht
richtig geleistet worden; so kommet ein individuales Register aller Hauss-
besitzer dieser Gemeinden zu verlegen, die Dunger-Abfuhr an bestimmten
Tagen jeden Jahrs auszuschreiben, und die Uibernahm des Dungers kon-
trollmässig einzuleiten, jene hingegen, welche die Abfuhr nicht leisten,
zur Bezahlung nach den currenten Werth einschlüssig der Zufuhr zu ver-
halten, und stäts auf volle Ladung zu sehen.
34 tens
Nachdem mit Verpachtung der obrigkeitlichen Gründe die Natural-
Praestation der Frohnen nicht erforderlich ist; so wird sich das Oberamt
bemühen, den Unterthan zur mässigen reluition im Gelde zu bestimmen,
hiebey
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dann auf Abstellung der hergebrachten Ergötzlichkeiten anzutragen.
35 tens
Da sich bisher so manche Hintersäss oder Innleute ohne oberamtlichen
Consens auf dem Fürstenthume eingeschlichen haben, und so auch den
üblichen Hintersässzinss nicht bezahlet haben; so wird bey Vornehmung
der jährlichen Conscription auf derley Individuen ein vorzügliches Augen-
merk zu richten, jene, so sich über ihre Nahrungsfähigkeit nicht auszu-
weisen vermögen, abzuschaffen, die permanenten aber zur Zahlung des
Schutzgeldes anzuhalten seyn.
36 tens
Da die landesfürstliche Ziegel- und Kalchbrennerey einen wesentlichen
Theil der revenuen liefert; so kommt diese für die Zukunft mit mehr
Sorgfalt als bisher zu behandeln, sich daher die diesfalls an das Oberamt
erlassene besondere Vorschrift gegenwärtig zu halten.
Jeder Ziegel- und Kalchbrand wird unter Controll des Oberamts über-
nohmen, und vor der controllirten Uebernahm keine Ausgaab an Ziegeln
und Kalch gestattet.
Die Kauflustigen melden sich beym Oberamte, bezahlen die abnehmen
wollenden Ziegeln zu Handen des Rentamts, und erhalten dagegen die
Anweisung an Ziegeln zu Ausfolgung der bezahlten Ziegel, da der Kalch
nach ausgelöschtem Brand sich nicht aufbewahren lässt, so werden die
Abnehmer stäts an Tag der Ausnahm zum Kalchofen zu bestellen, und
in Beyseyn des amtlichen Controleurs denenselben der Kalch zuzumessen,
dagegen das Geld
PS
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