Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Bemühen darum, ohne wirkliche Offenlegung, bei Verheimli­ chung, Verdunkelung oder Verfälschung der Wahrheit, unterbleibt echte Kommunikation oder zerfällt ein bestehender Kommunikations­ zusammenhang. Ohne Öffentlichkeit der staatlichen Entscheidungen gibt es keine Information und kein rationales kritisches und bewuss- tes Mitgehen in der Demokratie. Der mitverantwortliche, mitkon­ trollierende und mitentscheidende Bürger muss wissen, was im Staat vor sich geht. Demokratie aber ist wesentlich Dialog.102 Es ist ebenso wichtig, dass die Meinung des Volkes einfliesst in den Entscheidun­ gen treffenden, das Machtmonopol ausübenden Staat, hinüber und herüber168. Dies setzt voraus, dass die Bevölkerung in ihrer Vielfalt ihre Ansichten auf «unorganische» Weise (Hegel) zu erkennen gibt (öffentliche Meinung)164 und artikuliert, von Zeit zu Zeit als orga­ nisierte Aktivbürgerschaft selbst entscheidet und individualisiert Rechte vor Behörden und Gerichten wahrnimmt. Die verschiedenen Meinungen artikulieren sich aber in ihrer Pluralität offen nur, wenn 
Freiheit herrscht, keine Angst, kein Versammlungs­ verbot und keine behördliche Zensur, und auf dem Markt eine zu­ reichende und ausgewogene Vielfalt der Ausdrucksmöglichkeiten ge­ geben ist (Problematik der Presse- und Medienkonzentration),165 also bei rechtlich und faktisch gewährleisteter 
Meinungsfreiheit.166 Mei­ nungsfreiheit ist «fundamentales Grundrecht zur Entfaltung einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit»,167 «ein Stück sittlich notwen­ diger Lebensluft für den Einzelnen, die Wahrheit sagen zu dürfen»,168 und ist «Grundvoraussetzung für die Erhaltung einer wahrhaft frei­ heitlichen, dynamischen und rationalen Gesellschaft wie auch für ein System der wirklich demokratischen und freien Selbstregierung»,169 sie ist für den demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess 1M Stern, Bd. I, 463. 143 Oberreuter, 65ff. 184 Zitiert bei Stern, Bd. I, 462; zum schwer fassbaren Begriff der öffentlichen Mei­ nung vgl. E. Noelle-Neumann, Die Schweigespirale, öffentliche Meinung — unsere soziale Haut, München/Zürich 1980, sowie dort zitierte Literatur; auch Marcic, 276. 108 Vgl. Bericht 
1977 zum Schweiz. 
VE, 39f.; Hesse, 162. 106 Dazu gehören die weiteren Grund- und Freiheitsrechte der Gewissens- und Religionsfreiheit, der Presse- und Medienfreiheit, der Versammlungsfreiheit und das Verbot behördlicher Zensur. 187 Bcricht 1977 zum Schweiz. VE, 39. 109 Rudolf Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen, 2. A. Berlin 1968, 95. 109 Bericht 1977 zum Schweiz. 
VE, 39. 82
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.