Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

sitzung verhindert wären, wären die stellvertretenden Abgeordneten an der Reihe, sonst würden die stellvertretenden Abgeordneten gleich behandelt wie die Abgeordneten. Doch die Regelung von § 52 Abs. 1 GO sprengt alle diese Prinzipien. Sie bestimmt, dass stellvertretende Abgeordnete gleich Abgeordneten direkt zu Vollmitgliedern der Kommissionen bestellt werden können, und hebt damit die stellvertretenden Abgeordneten, deren Legitima­ tionsbasis, wie oben dargelegt, ohnehin prekär ist, in bezug auf die Wahl und die Stellung in Kommissionen und Delegationen auf die­ selbe Legitimationsstufe wie die Abgeordneten, was eine unzulässige Gleichstellung mit den durch das Volk gewählten und legitimierten Abgeordneten bedeutet. Eine Direktwahl stellvertretender Abgeordneter zu Vollmitgliedern von parlamentarischen Kommissionen und Delegationen wäre somit auch dann unzulässig, wenn die für den Landtag geltende Stellver­ tretungsregelung analog auf Kommissionen und Delegationen über­ tragbar wäre, — weil die Direktwahl gegen das verfassungsmässige Stellvertre­ tungsprinzip verstösst, und der Stellvertreter nicht anstelle des Voll­ mitgliedes bestellt werden kann, sondern höchstens als Stellvertreter des Vollmitgliedes und neben diesem; — weil auch der zusammen mit dem Kommissions- und Delegations­ mitglied bestellte Stellvertreter vorrangig ein Abgeordneter sein müsste; — weil der Stellvertretungsfall nicht schon a priori bei der Bestel­ lung (Direktwahl), d. h. zum vornherein gegeben ist, sondern, wenn überhaupt, jeweils erst hinterher bei konkreter Verhinderung eines bestimmten Abgeordneten zur Teilnahme an einer oder mehreren Sitzungen eintritt; — und weil die Direktwahl stellvertretender Abgeordneter in Kom­ missionen und Delegationen in bezug auf diese eine völlige Gleich­ stellung in der Legitimation mit den vom Volk gewählten Abgeord­ neten bedeuten würde. 70
	        

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