Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Kommissionen werden auch die Landtagsdelegationen behandelt (Europarats-Delegation, EFTA-Delegation etc.). § 52 Abs. 1 der Ge­ schäftsordnung für den Landtag von 1969 (LGBl. 1969/28) in der 1971 abgeänderten Fassung (LGBl. 1971/26) lautet: «Die Kommissionen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern. Stell­ vertretende Abgeordnete sind in Kommissionen wählbar.» Diese neue Regelung wurde in Anbetracht der prekären Arbeitsver­ hältnisse im Parlament in die Geschäftsordnung aufgenommen. Vor 1971 wurden stellvertretende Abgeordnete weder in der Praxis in Kommissionen gewählt, noch war dies nach der Geschäftsordnung von 1969 (ursprüngliche Fassung von § 52 Abs. 1 GO, LGBl. 1969/28) möglich. Die Stellvertretungsregelung von 1939 (Art. 49 Abs. 4 Verf) sicherte die Stimmkraft der politischen Gruppen im Landtag im Falle der Verhinderung von Abgeordneten zur Teilnahme an einer Landtagssitzung; die 1971 in die Geschäftsordnung aufgenommene Bestimmung von § 52 Abs. 1 (LGBl. 1971/26) sollte die Arbeitsbasis des 15köpfigen Landtags auf kommissioneller Ebene um die Zahl der stellvertretenden Abgeordneten erweitern. Die Zahl der stellvertre­ tenden Abgeordneten beträgt seit einigen Wahlperioden 14 (derzeit ausnahmsweise ll)lMa. Damit haben wir es für die kommissioneile Arbeit im Normalfall mit einem Quasi-Landtag von 29 zur Verfü­ gung stehenden Mitgliedern zu tun.lS8b Seit der Regelung von 1971 werden stellvertretende Abgeordnete gleich Abgeordneten in parla­ mentarische Kommissionen und Delegationen gewählt, wenn auch in geringerem Ausmasse als die Abgeordneten. mission zur Verpfändung von Grundstücken, für die der Voranschlag keine Grundlage bietet (vgl. hiezu Art. 62 lit. c und d Verf; Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Finanzhaushaltsgesetz, LGBl. 1974/72, sowie regelmässig Art. 11 der jährlichen Finanzgesetze, z. B. LGBl. 1981/1). Nicht haltbar ist auch die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 LVG, wonach generell das Taggeld, die Reise­ entschädigung und ein allfälliges Amtspauschale des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zwischen diesen Personen und der Regierung im Einvernehmen mit der Finanzkommission bestimmt wird. Dasselbe gilt für die generelle Regelung bezüglich aller Gerichtshöfe gemäss Art. 7 G betr. Taggelder und Reiseentschädigungen (LGBl. 1962/1), wonach die Entschädigungen der Vorsitzenden der Gerichtshöfe und der juristischen Beisitzer der Gerichte durch die Regierung im Einvernehmen mit der Finanz­ kommission festgesetzt werden. i«a Vgl. Anm. 136. '«t> Vgl. Anm. 9. 67
	        

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