Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

fraktion, sei es der VU oder der FBP, «gesprengt», wie der Volks- mund sagt, d. h. der Minderheit missliebige Beschlussfassungen wur­ den durch Nichterscheinen zur Sitzung oder Verlassen des Sitzungs­ saales verhindert.128 So ergibt sich — aufgrund einer rechtlich fragwürdigen Praxis — eine Stufung der repräsentativen Rücksichtnahme: in der Regel ent­ scheidet die Mehrheit. Im Notfall verbreitert sich die Repräsenta­ tionsbasis auf mindestens zwei Drittel der Abgeordneten. Keineswegs zu unterschätzen ist — nebst den Möglichkeiten der Ergreifung des Referendums oder der Initiative — die Präventivwirkung des Quo­ rums im Sinne einer breiter und damit repräsentativer abgestützten Meinungsbildung. Der Quorumsschutz kann natürlich auch zu Versu­ chen missbraucht werden, den Minderheitswillen in unbilliger Weise durchzusetzen, doch nur innerhalb gewisser Grenzen. Führt eine «Sprengung» des Landtags zu dessen Auflösung, so richtet sich der Unwille des Wählers sehr bald gegen den Verursacher des Urnengangs. Es besteht aber kein Zweifel, dass solche Blockierungen des Landtags durch ein Fernbleiben der Abgeordneten verfassungsrechtlich sehr fragwürdig sind, auch wenn rechtliche Sanktionen gegen eine fern­ bleibende Gruppe von Abgeordneten nicht vorgesehen sind. Art. 53 der Verfassung lautet: «Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persön­ lich am Sitze der Regierung zu erscheinen. Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er unter Angabe des Hinderungs­ grundes rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und hernach an den Präsidenten zu erstatten. Ist das Hindernis bleibend, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden, falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen wer­ den kann.» Entsprechend bestimmt § 17 GO: «Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.» Das vom Volk ge­ wählte Parlament ist gehalten, seine Organverpflichtungen während der Zeit, für die es bestellt ist, auszuüben. Anderseits zeigt die Ge- ies Insoweit solche Blockierungen der Landtagsarbeit zu Auflösungen des Landtags durch den Fürsten führten, Tgl. hinten Anm. 314. 61
	        

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