Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

\ alle Gesetze nach seinem Willen im Wege der Notverordnung erlas­ sen».44 Die Mitwirkung des Landtags und diejenige des Volkes wie auch der Landtag selbst könnten ausgeschaltet und die Grundrechte abgeschafft werden. Die Verfassungswirklichkeit sieht jedoch anders aus. Der Fürst hat seit Erlass der Verfassung von 1921 ein einziges Mal vom Notverordnungsrecht Gebrauch gemacht. Am 18. Februar 1943 verfügte der Landesfürst mit Verordnung die Verlängerung der Mandatsdauer des Landtags45, weil bei der an sich durchzuführenden Wahl die Gefahr bestand, dass von aussen Einfluss auf den Wahl­ kampf genommen und dass liechtensteinische Nationalsozialisten Abgeordnete in den Landtag bringen würden. Der Fürst handelte da­ bei auf Ersuchen der Regierung und der beiden grossen Parteien und in Übereinstimmung mit dem Landtag und sicherlich auch mit der Volksmeinung.4® Die in ihrem Wortlaut als «Blankovollmacht»47 aus der Zeit des Frühkonstitutionalismus entlehnte48 und später in die 44 Pappermano, Diss., 134. Am weitesten gehen unter freiheitlich-demokratischen Staaten Europas die Verfassungen Frankreichs (vgl. auch Ehrmann, 171f.) und Italiens, doch nicht so weit wie die liechtensteinische Verfassung (wenn man die Verfassungswirklichkeit ausser Betracht lässt). Art. 16 der geltenden fran­ zösischen Verfassung lautet (in Übersetzung): «(1) Wenn die Einrichtungen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Gebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtun­ gen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn die regelmässige Ausübung der verfassungsmässigen öffentlichen Gewalt unterbrochen ist, ergreift der Prä­ sident der Republik nach offizieller Beratung mit dem Premierminister, mit den Präsidenten der Versammlungen sowie mit dem Verfassungsrat die unter diesen Umständen erforderlichen Massnahmen. (2) Er unterrichtet darüber die Nation durch eine Botschaft. (3) Diese Massnahmen müssen von dem Willen bestimmt sein, der verfassungs­ mässigen öffentlichen Gewalt innerhalb kürzester Zeit die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Der Verfassungsrat wird dazu gehört. (4) Das Parlament tritt von Rechts wegen zusammen. (5) Die Nationalversammlung kann während der Ausübung der Ausnahmebefug­ nisse nicht aufgelöst werden.» Art. 77 der italienischen Verfassung lautet (in Obersetzung): c(l) Die Regierung kann ohne Ermächtigung durch die Kammern keine Verord­ nungen mit Gesetzeskraft erlassen. (2) Wenn die Regierung in ausserordentlichen Not- und Dringlichkeitsfällen in eigener Verantwortung provisorische Anordnungen mit Gesetzeskraft erlässt, so muss sie diese am gleichen Tage zur Umwandlung in Gesetze den Kammern vor­ legen, welche, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens einberufen werden und inner­ halb von 5 Tagen zusammentreten müssen. (3) Die Verordnungen verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in­ nerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an gerechnet, in Gesetze umgewandelt sind. Die Kammern können jedoch durch Gesetz die rechtlichen Verhältnisse regeln, die auf Grund der nicht in Gesetze umgewan­ delten Verordnungen entstanden sind.» 45 Die nächsten Landtagswahlen fanden am 29. 4. 1945 statt. 33
	        

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