Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

scheidungsgründen u. a. aus: «Der Regierung ist kein Rechtsverordnungsrecht übertragen, sondern nur die Durchführung von Gesetzen.» Sowie: «Durchfüh­ rungsverordnungen sollen sich innerhalb des Rahmens des Gesetzes halten und dessen Zweck, Sinn und Geist beachten. Sie dürfen das Gesetz weder abändern noch erweitern noch aufheben. Die Ergänzung des Gesetzes durch grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen darf nicht mittels Durchführungsverordnungen erfolgen, sondern nur in Gesetzesform.» In einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Verordnungen über das Meliorationswesen (nichtveröffentlichte E StGH 1977/11, vom 25. 4. 1978) heisst es u. a.: «Die Verordnung im Sinne der liechtensteinischen Verfassung ist eine generell abstrakte Anordnung der Regierung. Die Regierung ist also die einzige liechtensteinische Behörde, die Verordnungen erlassen kann. Sie muss die Verordnung in Gemässheit und im Rahmen der Gesetze erlassen. Die rechts­ staatliche Forderung der Verfassung heisst also, jeder Verwaltungsakt genereller oder individueller Art müsse durch ein Gesetz gedeckt sein (Stufenbau der Rechtsordnung). Gesetzmässigkeit der Verordnung aber heisst, dass eine bloss auf einer formalgesetzlichen Delegation beruhende Verordnung und alle davon abgeleiteten Verwaltungsakte verfassungswidrig sind. Das Gesetz muss die wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung auszuführenden Vorschriften enthalten, es muss also umschreiben, welche Massnahmen durch die Ausführungs­ verordnung zu treffen sind. «Zwar geht es bei allen zitierten Einzelentscheidun­ gen (1968/3, 1977/10, 1977/11) um Verordnungen aus den Bereichen der Ein­ griffsverwaltung (Gurtentragpflicht bzw. Zufassungsvorschriften im Gastge­ werbe bzw. Regelung im Meliorationswesen), doch lässt der Wortlaut der Be­ gründungen den Schluss zu, dass der Staatsgerichtshof seine Ausführungen gene­ rell versteht. In einem anderen Falle, in welchem eine Regierungsverordnung direkt auf einen Staatsvertrag abgestützt worden war, hat der Staatsgerichtshof eine problema­ tische Ausweitung des Verordnungsrechts der Regierung gutgeheissen (E StGH 1972/1, ELG 1973—1978, 336ff.). Es sei zu «unterscheiden zwischen Verordnun­ gen auf Grund eines Gesetzes und solchen auf Grund eines Staatsvertrages, der eine Blankovollmacht enthält» (S. 339). Staatsverträge seien in der Regel viel unbestimmter gehalten als Gesetze (ebenda). Auch wenn man davon ausgeht, dass Staatsverträge in Liechtenstein innerstaatlich unmittelbar gehen und eine direkte Wirkung für Privatpersonen und Behörden entfalten, sofern sie self- execudng sind, d. h. «nach Natur, Zweck, Wortlaut oder Parteiwillen ... un­ mittelbare Anwendung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden finden sollen» und «dazu auch objektiv geeignet sind» (vgl. Luzius Wildhaber, Bundesstaatliche Kompetenzausscheidung, in: Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik, Bern 1975, 243; ders., Treaty-Makine Power and Constitution, Basel/Stuttgart 1971, 183ff-, sowie dort zit. Entscheidungen und Literatur), bleibt die Frage akut, ob die Regierung überhaupt konkretisierungsbedürftige Verträge ohne Dazwischen­ treten eines Durchführungsgesetzes direkt auf dem Verordnungswege konkre­ tisieren darf. Nach Luzius Wildhaber kann in der Schweiz dem Bundesrat — auf einer etwas sichereren Verfassungsgrundlage (Art. 102 Ziff. 8 und 9 Schweiz. BV) — «unbedenklich eine nach Innalt, Zweck und Mitteln auf die Vertrags­ ausführung begrenzte Verordnungskompetenz zugebilligt werden» (Kompetenz­ verteilung innerhalb der Bundesorgane, in: Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik, Bern 1975, 264f., und dort zit. Literatur). Für Liechtenstein soll diese Frage hier nicht weiter verfolgt werden. Zumindest wird man, sollte die direkte Abstützung einer Verordnung auf einen Staatsvertrag im Sinne des Staatsgerichtshofes grundsätzlich für zulässig erachtet werden, die Einhaltung der selben strengen rechtsstaatlichen Kriterien verlangen müssen, wie bei der Gesetzesdurchführung mittels Verordnung, und eine staatsvertragliche «Blanko­ vollmacht» wird nicht genügen. Als fragwürdig erscheint ferner, dass der Staats­ gerichtshof sich in seiner Entscheidung massgeblich (S. 339) auf eine staatsver­ tragliche Bestimmung beruft (Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Für­ stentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die 
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