allgemein verbindlicher Bundesbeschlüsse möglich. Das liechtenstei nische Volk kann sich gegen einen dringlich erklärten Gesetzesbe- schluss durch eine Initiative zur Wehr setzen. 3. Kompetenzen der Gemeinden — Kompetenzen des Parlaments (Referendums- und Initiativbegehren)31 Entscheidungskompetenzen in bezug auf die Gesetzgebung und die Staatsfinanzen stehen den Gemeinden nicht zu. Hingegen sind die Gemeinden berechtigt, gegen Gesetzes- oder Finanzbeschlüsse des Par laments das Referendum zu ergreifen (drei Gemeinden in Form über einstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse bei einfachen Ge setzen und Finanzbeschlüssen, vier Gemeinden bei Verfassungsgeset zen) und so über Parlamentsbeschlüsse eine Volksabstimmung zu er wirken (Art. 66 Abs. 1 und 2 Verf). Ebenso besitzen die Gemeinden das Recht der Gesetzesinitiative (bei einfachen Gesetzen drei Gemein den in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse; bei Verfassungsgesetzen vier Gemeinden) und zwingen dergestalt das Parlament, und gegebenenfalls (bei Ablehnung der Gemeindeinitia tiven durch das Parlament) auch das Volk, zu einer Beschlussfassung über die Initiativvorlagen (Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 Verf). Bemer kenswerterweise haben die Gemeinden von den vorgenannten Rech ten nie rechtsgültig37® Gebrauch gemacht. 37 In der Systematik der Verfassung (Art. 64 Abs. 1 lit. c Verf in Verbindung mit Abs. 2 desselben Artikels), erscheinen die Kompetenzen der Gemeinden als den direktdemokratischen Rechten der Landesbürger zugeordnet, wohl weil die Gemeindebeschlüsse in Form von Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu fassen sind. Gleichwohl ist es sicherlich legitim, die Gemeindekompetenzen zur Stellung von Referendums- und Initiativbegehren von den üblichen Volksrechten getrennt zu behandeln und die nötigen 3 oder 4 Gemeindestimmen als eine Art «Stände stimmen» zu betrachten; gleichgültig, wie sie innerkommunal oder obgleich sie kommunal direktdemokratisch zustande kommen: Dasselbe gilt für Gemeinde beschlüsse in bezug aiif die Einberufung des Landtags oder die Stellung von Auflösungsbegehren (Art. 48 Abs. 2 und 3 Verf); siehe Ausführungen S. 32. 37a Am 20. 2. 1938 wurde in. den Gemeindeversammlungen von Gamprin, Ruggell und Schellenberg aufgrund von Art. 35 des damaligen VolksrechteG (LGBl. 1922/28) ein Initiativbegehren auf Erteilung einer Konzession für eine «Italie nische Weinstube» in Vaduz gutgeheissen. Dieses Initiativbegehren wurde aber, da es nicht einen Gesetzeserlass, sondern einen Verwaltungsakt. zum Gegenstand hatte, im Landtag vom 15. 3. 1938 als unzulässig zurückgewiesen. Vgl. Landes archiv 175/357 Reg. 24