Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

2. Kapitel: Verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe im Verhältnis zum Parlament Der liechtensteinische Staat ist dualistisch angelegt. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert. Unbeschadet der Stellung des Fürsten als Staatsoberhaupt üben Fürst und Volk bzw. der das Volk repräsentierende Landtag die Staatsgewalt nach aufgeteilten Befug­ nissen aus.27 Zahlreiche Kompetenzen und die Stellung des Parlaments finden ihre Begrenzung durch die Zuständigkeiten des Fürsten und des Volkes. Das Volk wählt den Landtag, Fürst und Volk können ihn vorzeitig auflösen. Das Volk übt über Referendum und Initiative an­ stelle des Landtags direktdemokratische Befugnisse aus. Hinzu kommt die Gewaltenteilung zwischen Landtag, Regierung inkl. Landesver- waltung und Justiz. Die Gemeinden besitzen Antragsrechte im Zu­ sammenhang mit der Gesetzgebung, der Einberufung und der Auf­ lösung des Landtags und nehmen im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich anstelle der Zentralgewalt öffentliche Aufgaben wahr. 27 Es handelt sich nicht um die Teilung der Staatsgewalt, sondern um geteilte oder gemeinsame Kompetenzausübung innerhalb der einen Staatsgewalt. «Die Staats­ gewalt als solche ist unteilbar und steht den beiden Souveränen gemeinsam zu. An diesem Grundsatz vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass einige Bestimmungen der Verfassung einzelne Befugnisse dem einen oder andern Teil zusprechen. Die liechtensteinische politische Ordnung ist dualistisch, monarchi­ stisch und demokratisch zugleich. Der Fürst kann nicht ohne Volk regieren und das Volk kann nicht ohne Fürsten regieren... Alle Staatsgewalt ist in die Hand des Fürsten und in die Mitte des Volkes gelegt.»: Ernst Büchel, Von den Auf­ gaben des Landtags, in: L. Volksblatt vom 8. 12. 1962. 20
	        

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