Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

in der Einleitung (S. 14—16) erwähnte Kritik und manifeste Mängel deuten an, dass auch hier ein Ungenügen besteht. Bei geschwächtem Parlament aber wird das Freiheit und Schutz und gegenseitige Kon­ trolle verbürgende Gewaltenteilungssystem an entscheidender Stelle getröffen, und das Volk ist im Begriffe, sein eigenes Organ8" und damit seinen Einfluss zu verlieren. In solchen Fällen fehlt die tempe­ rierende Mitte zwischen Volk und herrschaftlichem Apparat, und es kommt regelmässig zu einer Machtkonzentration bei der Exekutive — oder das Parlament gerät unter den beherrschenden Einfluss an­ derer Kräfte. Es erfolgt eine Art monistischer Durchgriff von oben oder unten. — Im weiteren (S. 99ff.) wurde auch gefragt, ob es richtig ist, dass das ohnehin zu wenig präsente Parlament sozusagen jedes Jahr zwischen der Schliessung im Dezember und der Wiedereröffnung oder Eröffnung Ende März drei Monate ausgeschaltet und durch des­ sen Hilfsorgan, den Landesausschuss, vertreten wird. Endlich war zu fragen, wieweit die Parteien als die wichtigsten nichtinstitutionellen politischen Kräfte in der modernen Demokratie das Parlament und andere Staatsorgane sozusagen gewaltenmonistisch von ihren Zentra­ len her zu steuern trachten (S. 120ff.). Daneben gab und gibt es in der Geschichte der Völker auch demokratistische Bewegungen, die sich stets direkt auf den allmächtigen Volkswillen, auf «Blut und Boden», auf das Rechtsempfinden des Volkes (bis zur Volksjustiz) berufen, um — die Erfahrung lehrt es — zu einer alle Schranken durchbrechenden absoluten Alleinherrschaft zu gelangen. So wird der Volkswille zum Steigbügelhalter der Unterwerfung, und der einzelne wird schutzlos. Will man (in der Dualität mit dem Fürsten) das Prinzip der Volksherrschaft aufrechterhalten und ebenso, dass alle Macht in verschiedene Rollen im Staat geteilt, gestreut und tempe­ riert werde, damit für Freiheit und Schutz und Beteiligung ein opti­ maler Raum sei, dann ist das Parlament in seiner «Mittelstellung zwi­ schen Volk und Staatsleitung» (Ulrich Scheuner)821, als die das Volk 410 Das Volk als solches kann als Beschlussorgan nicht dauernd in Aktion sein, selbst wenn man die Zahl der Volksabstimmungen erheblich steigern würde (total 43 Volksabstimmungen seit der Verfassung von 1921 bis Ende 19S0; vgl. Statistisches Jb 1980, 267ff.). Zur Art und Weise der Ermittlung der Zahl der Volksabstimmungen vgl. Anm. 293, wogegen das Parlament und seine Kom­ missionen, mit verschiedenen Einschränkungen verstanden (vgl. S. 99ff.), sozu­ sagen jederzeit für Beratungen, Beschlüsse und Kontrolle zusammentreten kön­ nen und dergestalt wenigstens eine grössere potentielle Dauerpräsenz aufwei­ sen. 111 Scheuner, Prinzip, 246. 179
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.