Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

verkäuflich. So entstand durch Erbübergänge und Erbteilungen über die auch für den Vaduzer Raum zuständigen Grafen von Bregenz, die Grafen von Mont- fort und die Grafen von Werdenberg-Sargans schliesslich 1342 die Grafschaft Vaduz. Im Unterland regierten über den grösseren Teil der Gebiete seit ca. 1250 die Herren von Schellenberg, deren Herrschaft 1434 von den in Vaduz regieren­ den Herren von Brandis erworben wurde. Schellenberg sollte fortan (mit Aus­ nahme der Zeit von 1699—1712) immer demselben Landesherrn wie Vaduz gehören. Ohne diese Vorgänge auf obrigkeitlich-landesherrlicher Ebene (vgl. Ansprache Alois Ritter, in: Jb 1949, 23ff.) wäre das mit der Grafschaft Vaduz (seit 1342) und der Herrschaft Schellenberg (seit ca. 1250) abgegrenzte und 1434 vereinigte Territorium des späteren Liechtenstein nicht entstanden. Doch auch die demokratische Linie wurde fortgesetzt und vertieft. Privilegien, die die Landesherren vom König erhielten, wie Verwaltungsfunktionen und die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod, wurden an die Landammänner und die Gerichte weitergegeben. Während sich im 14715. Jahrhundert in anderen Teilen des Deutschen Reiches ständische Vertretungen des Adels, der Geistlichkeit und der Städte entwickelten, die in der Regel einmal im Jahr vom Landesherrn ein­ berufen und angehört wurden oder deren Zustimmung bei wichtigen Entschei­ dungen notwendig war, besass die vorwiegend aus Bauern zusammengesetzte Bevölkerung in Vaduz und Schellenberg ausgebaute Voiksrechte: die periodische Wahl der Landammänner (Verzeichnisse bei Peter Kaiser, 316, 364, 435, 499), die sowohl in der Grafschaft Vaduz wie in der Herrschaft Schellenberg seit etwa 1400 auf einen Dreiervorschlag des Landesherrn hin vom Volk gewählt wurden. Die Landschaften Vaduz und Schellenberg hatten nicht nur eigenes Recht, sondern in Verwaltung und Gericht auch eigene Männer an der Spitze, aus dem Volk und durch das Volk. Diese Praxis der Legitimation aus dem Volk konnte an eine alte Tradition anknüpfen. Vom Volk ging Kraft aus. Als der Landesherr Graf Ferdinand Karl von Hohenems sich nicht an die hergebrachten Verträge hielt und Gewalttätigkeiten übte, versammelten die Landammänner das Volk, woraufhin dieses in der Landschaft Vaduz wie in der Landschaft Schellenberg einmütig beschloss, bei den bestehenden Rechten «allerseits be­ ständig una unbeweglich zu verbleiben» und «dem rechtmässig bestellten Land­ ammann und Gericht, Gewalt, Fug, Macht und Kraft» zu geben, um «vor seiner Majestät, dem Kaiser, gehörig vertreten und geschützt» zu werden. Dar­ aufhin reisten 1684 die Bevollmächtigten Christoph Anger und Landammann Adam Müssner nach Wien, um sich direkt beim Kaiser zu beschweren, der dar­ aufhin den Landesherrn absetzte und an dessen Stelle eine kaiserliche Admini­ stration bestellte (Peter Kaiser, 405ff.). Bald aber sollte der auf europäischer Ebene überhandnehmende Absolutismus mit seiner obrigkeitlich-herrscKaftlichen, gewaltenvereinigenden und zentrali- stischen Tendenz auch gegen die beiden Landschaften andrängen. Noch 1699, als die Herrschaft Schellenberg auf die Liechtenstein übergehen sollte, musste die für den frühen Vormittag auf dem Benderer Hügel vorgesehene Huldigung bis in den späten Nachmittag verschoben werden, weil die zäh verhandelnden Unterländer erst bereit waren, den Eid zu leisten, als die finanziellen Ange­ legenheiten zufriedenstellend und die alten Rechte mit Brief und Siegel garan­ tiert waren (Alexander Frick, Ansprache, in: Jb 1949, llf.). Eindrücklich ist auch die Rede von Altlandammann Basil Hopp beim Obergang der Grafschaft Vaduz 1712 im Namen der versammelten Landschaft, als sich Hopp auf die althergebrachten Rechte und Freiheiten berief, und dieselben der Landschaft vor der Leistung der Huldigung zusichern lie&s; ebenso wurde vor der Huldi­ gung beider Landschaften 1718 verfahren (Peter Kaiser, 429f., 447f.; Alois Ospelt, in: LPS 8). Trotzdem wurden nach der Erhebung der beiden Land­ schaften zum Reichsfürstentum (1719) die Einrichtung der Landammänner ab­ geschafft und beide Landschaften zusammengeschmolzen unter einem Oberamt und 6 Amtern. Die Beschwerden des Volkes an die kaiserliche Kommission fruchteten wenig (Peter Kaiser, 455ff., 458ff.). 1733 wurde «aus blosser Gnade» eine zu einem Schatten gemachte Landammannsverfassung für beide Landschaf­ ten wieder eingeführt. Nachdem 1806 das Reich sich auflöste und der Kaiser 169
	        

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