Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

1974 und 1978 waren die Stimmenunterschiede in dem bei den gege­ benen Verhältnissen über die Gesamtsitzmehrheit im Parlament ent­ scheidenden Wahlkreis Oberland besonders gering. So gewann die FBP die Landtagswahl 1974 mit (umgerechnet auf Listenstimmen) 7 Stimmen Vorsprung im Oberland; 1978 gelang es der VU mit einer Mehrheit von 2 Stimmen im Oberland die Gesamtmehrheit der Land­ tagsmandate zu erobern. Damit sind die Chancen zur Erlangung der Macht für beide Parteien annähernd gleich gross. Es verwundert nicht, dass eine solche Ausgangslage geeignet ist, den Wettbewerb anzu­ heizen. Es hat sich auch gezeigt, dass ein 
forcierter Parteienwettbewerb wie er vor allem seit 1969 üblich geworden ist, 
zum Erfolg führt. Sowohl die Landtagswahlen 1970, als auch die von 1974 wie diejenigen von 1978 führten jeweils zu einem Machtwechsel. Solche Bedingungen mit einem sich gegenseitig steigernden Wettlauf sind auch geeignet, neue 
Verhaltensmuster des politischen Wettbe­ werbs zu erzeugen oder bestehende zu vertiefen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die weiter unten dargelegte Problematik der plebiszitären Wahlversprechen und der Gefälligkeitsdemokratie (S. 157—160) verwiesen, die in den letzten Jahren besonders stark her­ vorgetreten sind und die ihrerseits spezifische Auswirkungen im politi­ schen System zeitigen. Eine besondere Bedeutung kommt dem knap­ pen Stimmenvorsprung zu. Zwar gibt es auch anderswo prekäre Mehrheiten. Doch ein sehr kleiner Vorsprung von Tausenden von Stimmen ist qualitativ etwas anderes als der Vorsprung von wenigen Einzelstimmen. In jenem Fall sind die Behörden eher unabhängig gegenüber dem Einzelwähler. In Liechtenstein jedoch ist die Regie­ rung nicht nur — wie anderswo — für die Linien der Politik zustän­ dig, sondern ist auch Verwaltung und behandelt jährlich einige tau­ send Einzelgesuche, und die Versuchung ist gross, über konkrete Ver­ sprechungen oder persönliche Rücksichtnahmen die Mehrheit im Staat zu verändern oder zu erhalten.*95 Wenn eine grosse Familie Abs. 7; LGBl. 1958/2, Art. 5; Aufhebung der betreffenden Bestimmungen durch LGBl. 1969/48, Art. 4, nach einem Gutachten des StGH vom 28. 5. 1969, ELG 1967—72, 248ff.). 195 Dazu ein Zitat aus dem Werdenberger und Obertoggenburger (Buchs) vom 22. 1. 1981 (gez. B.), S. 1: «Aber wenn es auch das unbeliebte Mittel der Macht­ ausspielung ist: Letzten Endes bestimmt eben doch die (derzeit die 
Regierungs- 151
	        

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