Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Koalitionsbindungen schwach. Das System lässt Spielraum für ein engeres Zusammengehen wie auch für weitgehende Opposition inner­ halb eines äussersten Rahmens der Konkordanz. Was sind die Gründe, die dieses System der Allparteienregierung trotz aller Widersprüche zusammenhalten, die bei aller möglichen und fak­ tischen Opposition eine übergeordnete Konkordanz als ratsam er­ scheinen lassen? Es gibt rechtlich-institutionelle wie faktisch-poli- tische, nichtinstitutionelle Zwänge: a) Rechtlich-institutionelle Konkordanzzwänge — Das 
Zweidrittels-Quorum im Landtag: Zur Beschlussfähigkeit des Parlaments ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der 15 Abgeordneten erforderlich (Art. 58 Abs. 1 Verf).283 Diese Bestimmung bildet in der politischen Wirklichkeit einen wirksamen Minderheiten­ schutz. Da sowohl das Unterland (6 Abgeordnete) als auch die jewei­ lige Minderheitspartei (seit 1945 stets 7 Abgeordnete, ausgenommen 1958—62 VU 6 Abgeordnete)284 mehr als ein Drittel der Sitzzahl im Landtag haben, können die Unterländer oder die Abgeordneten der Minderheitspartei faktisch durch Abwesenheit einen Beschluss ver­ hindern.285 Die Mehrheit, die im Parlament nicht zwei Drittel der Stimmen besitzt, wird ausserstandgesetzt, Beschlüsse zu fassen, wenn nicht die Minderheit die Beschlussfassung wenigstens durch ihre An­ wesenheit duldet. In der Praxis stand bisher der parteipolitische Min­ derheitenschutz im Vordergrund. Das Anwesenheitserfordernis von zwei Dritteln der Abgeordneten im Parlament bewirkt, dass die Par­ tei mit der absoluten Mehrheit der Sitze im Parlament keinen Be­ schluss zur Bestellung einer Alleinregierung fassen kann, wenn die Minderheitspartei in die Regierung miteintreten will. Die Minder­ heitsfraktion ist so faktisch in der Lage, auch jeden sonstigen Beschluss zu vereiteln.286 Zufolge dauerhafter Blockierung des Parlaments wur- 03 Zum Bedeutungswandel dieser seit 1863 geltenden Regelung von der allgemei­ nen Präsenzsicnerung im Landtag zum «Unterländer-Schutz» und hernach zum parteipolitischen Minderheiten-Schutz siehe vorn S. 59ff. («Das Landtags­ quorum»). 04 Statistisches Jb 1980, 255ff. 281 Zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. Ausführungen S- 61 f. 's* So sind z. B. nicht nur die Regierungsmitglieder der Mehrheitspartei in der Allparteienregierung geschützt; auch die Minderheitsfraktion kann ihre Regie­ rungsmitglieder schützen und etwa einen Beschluss über einen Amtsenthebungs­ antrag gegen eines ihrer Regierungsmitglieder (Art. 80 Verf) oder die Erhebung 145
	        

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