Koalitionsbindungen schwach. Das System lässt Spielraum für ein engeres Zusammengehen wie auch für weitgehende Opposition inner halb eines äussersten Rahmens der Konkordanz. Was sind die Gründe, die dieses System der Allparteienregierung trotz aller Widersprüche zusammenhalten, die bei aller möglichen und fak tischen Opposition eine übergeordnete Konkordanz als ratsam er scheinen lassen? Es gibt rechtlich-institutionelle wie faktisch-poli- tische, nichtinstitutionelle Zwänge: a) Rechtlich-institutionelle Konkordanzzwänge — Das
Zweidrittels-Quorum im Landtag: Zur Beschlussfähigkeit des Parlaments ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der 15 Abgeordneten erforderlich (Art. 58 Abs. 1 Verf).283 Diese Bestimmung bildet in der politischen Wirklichkeit einen wirksamen Minderheiten schutz. Da sowohl das Unterland (6 Abgeordnete) als auch die jewei lige Minderheitspartei (seit 1945 stets 7 Abgeordnete, ausgenommen 1958—62 VU 6 Abgeordnete)284 mehr als ein Drittel der Sitzzahl im Landtag haben, können die Unterländer oder die Abgeordneten der Minderheitspartei faktisch durch Abwesenheit einen Beschluss ver hindern.285 Die Mehrheit, die im Parlament nicht zwei Drittel der Stimmen besitzt, wird ausserstandgesetzt, Beschlüsse zu fassen, wenn nicht die Minderheit die Beschlussfassung wenigstens durch ihre An wesenheit duldet. In der Praxis stand bisher der parteipolitische Min derheitenschutz im Vordergrund. Das Anwesenheitserfordernis von zwei Dritteln der Abgeordneten im Parlament bewirkt, dass die Par tei mit der absoluten Mehrheit der Sitze im Parlament keinen Be schluss zur Bestellung einer Alleinregierung fassen kann, wenn die Minderheitspartei in die Regierung miteintreten will. Die Minder heitsfraktion ist so faktisch in der Lage, auch jeden sonstigen Beschluss zu vereiteln.286 Zufolge dauerhafter Blockierung des Parlaments wur- 03 Zum Bedeutungswandel dieser seit 1863 geltenden Regelung von der allgemei nen Präsenzsicnerung im Landtag zum «Unterländer-Schutz» und hernach zum parteipolitischen Minderheiten-Schutz siehe vorn S. 59ff. («Das Landtags quorum»). 04 Statistisches Jb 1980, 255ff. 281 Zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. Ausführungen S- 61 f. 's* So sind z. B. nicht nur die Regierungsmitglieder der Mehrheitspartei in der Allparteienregierung geschützt; auch die Minderheitsfraktion kann ihre Regie rungsmitglieder schützen und etwa einen Beschluss über einen Amtsenthebungs antrag gegen eines ihrer Regierungsmitglieder (Art. 80 Verf) oder die Erhebung 145