Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Die 
Koalitionsabsprachen sind vor allem seit 1970 im einzelnen schriftlich festgehalten worden. Sie regeln insbesondere die Beteili­ gung in der (seit 1965) fünfköpfigen Regierung. Die Mehrheitspartei verfügt über 3 Sitze (einschliesslich Regierungschef), die Minderheits­ partei über 2 Sitze (einschliesslich Regierungschef-Stellvertreter). Die Geschäfte werden für die Dauer der Amtsperiode «einvernehmlich» nach Ressorts unter den Regierungsmitgliedern verteilt (Koalitions­ absprache 1978). Die Vertretung der Regierungsgeschäfte im Parla­ ment bestimmt sich nach Ressortzuständigkeit. Die Gerichtshöfe, Kommissionen und Beiräte sowie die Verwaltungs- und Aufsichtsräte in den Landesinstituten werden proportional besetzt, und zwar so, dass im einen Kollegium die eine, im anderen die andere Partei die Mehrheit erhält. Die Anstellung neuen Personals in der Staatsverwal­ tung und in den Landesinstituten erfolgt «grundsätzlich nach dem Qualifikationsprinzip», auch wenn diese Regelung in der Praxis nicht immer streng eingehalten wird. In programmatischer Hinsicht ent­ halten die Absprachen eine formale Bestimmung (ohne ihren Inhalt näher anzugeben) über das «Einverständnis, dass die VU- (FBP-) Re­ gierungsmitglieder und die FBP- (VU-) Regierungsmitglieder in aussenpolitischen Belangen ohne Rücksicht auf die Ressortverteilung und Ressortvertretung eine gemeinsame Politik führen». Was die übri- Delegiertenversammlung vom 6. 6. 1969 (L. Vaterland vom 10. 6. 1969), an­ lässlich welcher die Vorschläge für die VU-Mitglieder in der Regierung gutge­ heißen wurden, zugleich aber eine Diskussion über eine eventuelle Opposition der VU im Sinne einer Alleinregierung der FBP stattfand. 1970: Protokoll (vom 11. 3. 1970) über das Ergebnis der zwischenparteilichen Besprechungen im Anschluss an die Landtagswahlen 1970, in: Dokumente 1938 —78, 391; 1974: Protokoll über das Ergebnis der zwischenparteilichen Besprechungen im Anschluss an die Landtagswahlen 1974, L. Volksblatt vom 23. 3. 1974; L. Va­ terland vom 23. 3. 1974; 1978: Protokoll (vom 22. 4. 1978) über das Ergebnis der zwischenparteilichen Besprechungen im Anschluss an die Landtagswahlen 1978, L. Volksblatt vom 25. 4. 1978; L. Vaterland vom 25. 4. 1978. Bei den genannten Koalitionsregelungen standen im wesentlichen Fragen der Besetzung der Regierung, der Gerichte, der Landesinstitute, der Kommissionen und Beiräte und Amter im Vordergrund. Ausnahmen insbesondere: 1938 (Pro­ porzgesetz; vgl. Dokumente 1938—78, 11) und 1957 (Änderung der Verfassung und des Gesetzes über die politischen Volksrechte; vgl. Dokumente 1938—78, 251 ff.). Unhaltbar dürfte die in den Protokollen 1970 und 1974 enthaltene Regelung sein, dass in den Landesinstituten «bis spätestens einen Monat nach Rechnungs­ abschlüsse d. h. vor Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer, die personellen Beset­ zungen geändert werden. Dasselbe gilt für die 1970 vorgesehene Besetzung der Kommissionen und Beiräte vor Ablauf ihrer Amtsdauer. 143
	        

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