Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

helfen mit bei der Vertiefung der politischen Bildung und Weckung des politischen Engagements der Bürger. Die Parteien sind freie pri­ vate Vereinigungen, ihr Bestehen wird aber vom verfassungsrechtli­ chen System vorausgesetzt.248 Sie sind keine Staatsorgane und sie nehmen, mag ihr Einfluss im Staat auch gross sein, nicht an der Bil­ dung des Staatswillens teil.249 Sie überschreiten die Grenze dieser Ordnung, wenn sie die Rolle der Staatsorgane faktisch übernehmen. Nach Maurice Duverger230 ist das politische System auch bei ähnli­ chen institutionellen Regelungen ein anderes, je nachdem, ob es sich 148 Die Verfassung erwähnt das Wort «Parteien» nur einmal im Zusammenhang mit der Zuteilung der stellvertretenden Abgeordneten (Art. 46 Abs. 2). Dem­ gegenüber kommt der Begriff «Wählergruppe» in der Verfassung viermal vor (Art. 46 Abs. I, Art. 47 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 3). Im VolksrechteG (LGB1. 1973/50) erscheint einmal das Wort «Parteibezeichnung» (Art. 40), sonst wird immer der Begriff «Wählergruppe» gebraucht (so in Art. 20, 38, 39, 42, 45, 47, 48, 55, 56, 57, 60, 64). In Wirklichkeit sind die Wählergruppen nichts anderes als von den politischen Parteien angegangene Unterzeichner der Wahlvorschläge, die die Kandidatenvorschläge der Parteien enthalten. Es ist unzweifelhaft, dass die Verfassung von der Realität der politischen Parteien im Staat ausgeht. Insbesondere steht das 1939 eingeführte «Verhältniswahlsystem» (Art. 46 Verf) in engem Zusammenhang mit den Parteien. Vgl. LProt 11. 1. 1939. Schon im alten VolksrechteG von 1922 (LGB1. 1922/28) ist von den politischen Parteien («politischen Minderheitsparteien», Art. 8 Abs. 1) die Rede. Der StGH ver­ wendet die Begriffe «Wählergruppen» und «politische Parteien» nebeneinander, in ELG 1962—1966, 195. Das deutsche Grundgesetz bekennt sich ausdrücklich zur Realität der Parteien und hält in Art. 21 Abs. 1, 1. Satz, fest: «Die Par­ teien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.» Hierauf stützt sich das deutsche Parteiengesetz vom 24. 7. 1967 (BGBl. 1.773) in der Fassung vom 22. 7. 1969 (BGBl. 1.925). Vgl. zu GG 21: Maunz/Dürig sowie Schmidt- Bleibtreu/Kiein; Stern, Bd. I, 321 ff.; Zur Sache 3/76, 50, 76f. Natürlich ist die Stellung der Partei eine andere in den nichtfreiheitlichen Staaten mit dem Ein(heits)parteis)rstem. 149 Vgl. Stern, Bd. I, 339f.; Wilhelm Henke, Die politischen Parteien zwischen Staat und Gesellschaft, in: Staat und Gesellschaft, nrsg. Ernst-Wolfgang Böcken­ förde, Darmstadt 1976 (Wege der Forschung, Bd. 471), 392ff.; Scheuner, Ge­ sammelte Schriften, 351. 150 Duverger, 387f. Duverger schreibt gar (388): «Qui connait le droit constitu- tionnef classique et ignore le röle des partis, a une vue fausse des regixnes politiques contemporains; qui connait le röle des partis et ignore le droit consti- schen Regime; wer die Rolle der Parteien kennt, jedoch nicht das klassische Verfassungsrecht, hat eine unvollständige aber genaue Sicht der gegenwärtigen politischen Regime.) Georges Burdeau hält fest (197): «Mais ce qui doit etre soulignl, c'est que l'existence, le nombre, la structure et les fins des partis affectent les rigles constitutionnelles et les institutions d'un coefficient qui leur donne leur vraie signifkacion.» (In Obers.: Aber was unterstrichen werden muss, ist, dass die Existenz, die Anzahl, die Struktur und die Ziele der Parteien die Regeln der Verfassung und die Institutionen mit einem Koeffizienten ver­ sehen, der ihnen ihre wahre Bedeutung gibt.) 121
	        

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