EL Diskontinuität oder Kontinuität232 Im Zusammenhang mit dem Parlament unterscheidet die Lehre zwi schen personeller (personaler, persönlicher, auch formeller) Diskon tinuität, Organ-Diskontinuität und sachlicher (materialer) Diskon tinuität. Unter
personeller oder formeller Diskontinuität werden die Rechts folgen für das Parlament in seiner konkreten Zusammensetzung ver standen, die sich aus der Beendigung des periodischen Handlungsab schnittes der Mandatsdauer ergeben. Diese bestehen insbesondere im Erlöschen der Repräsentationsbefugnis der Abgeordneten. Es ist eines der grundlegenden Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, dass die Volksvertretungen in regelmässigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst werden. Die anver traute Herrschaft bedarf der periodisch erneuten Legitimierung. Die Abgeordneten, die das Parlament bilden, werden daher auf Zeit ge wählt. Mit dem Ablauf der Mandatsdauer verlieren sie als Gesamt heit die Legitimation, findet das Parlament rechtlich sein Ende, zwar nicht in seiner Eigenschaft als abstrakt-institutionelles, wohl aber als konkret zusammengesetztes und aktuell wirkungsfähiges Organ. Unter Organ-Diskontinuität versteht man die Rechtsfolgen, die durch die Beendigung eines periodischen Handlungsabschnittes für das Organ selbst oder seine Unterorgane eintreten. Das Parlament als Organ überdauert die Mandatsdauer, es ist als Verfassungsorgan immer vor handen, es liegt Organkontinuität vor, und es wird durch die Neu wahl seiner Mitglieder in seiner Organidentität nicht berührt. Das Problem der Diskontinuität oder Kontinuität stellt sich u. a. für den Parlamentspräsidenten, die ständigen Parlamentskommissionen, be zogen auf den Handlungsabschnitt der Sitzungsperiode. So herrscht Organ-Kontinuität für den Präsidenten des Landtags wie für die ständigen Kommissionen (Finanzkommission und Geschäftsprüfungs kommission) über die einzelnen Sitzungsperioden hinweg, hingegen besteht personelle Diskontinuität, da sowohl der Präsident wie die ständigen Kommissionen für jede Sitzungsperiode neu zu wählen m Aus der Literatur für viele: Jekewitz; auch von Mangoldt/KIein, zu GG 39, III. 5; Maunz/Dürig, zu GG 39, Randnr 16—22; von Münch, zu GG 39, Randnr 20—24; Scnmidt-Bleibtreu/Klein, zu GG 39, Randnr 8—9; Stern, Bd. II, 68ff., 74ff. 113