Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Eine Mittellösung könnte etwa folgendermassen aussehen: Von den drei Beendigungsarten der Vertagung, der Schliessung und der Auf­ lösung des Parlaments bilden die Vertagung und die Auflösung durch den Fürsten «aus erheblichen Gründen» und die Auflösung durch das Volk (über vorangehendes «begründetes, schriftliches Verlangen» von 900 Stimmberechtigten oder vier Gemeinden) echte Vorrechte, stellen aber zugleich Ausnahmefälle dar.229 Dagegen erweist sich die nor­ male jährliche Schliessung des Landtags in der Praxis als Förmlich­ keit. Wenn demnach die Instrumente der Vertagung und der Auf­ lösung im höheren Interesse des Staates aufrecht erhalten bleiben müs­ sen und es einen Sinn hat, dass das Parlament, das vom Volk für eine Legislaturperiode gewählt und berufen ist, sich nicht selbst jederzeit auflösen kann, dass hingegen den beiden obersten Staatsgewalten, dem Fürsten und dem Volk selbst die Möglichkeit offen bleibt, im Notfall vorzeitig eine neue Wahlentscheidung anzurufen (oder das Parlament durch den Fürsten für eine kurze Dauer zu vertagen), so könnte auf den Routineakt der jährlichen Schliessung ohne grössere Nachteile verzichtet werden. Jede Sitzungsperiode könnte, ausser im Falle der Auflösung des Landtags (und der Unterbrechung der sonst einheitlichen Sitzungsperiode durch Vertagung) jeweils jährlich auto­ matisch mit dem Beginn der neuen Sitzungsperiode enden, dies auch im Falle dazwischentretender Wahlen.280 Sowohl das Einberufungs­ verfahren wie die feierliche Eröffnungszeremonie (Art. 54 Verf) wür­ den unverändert bleiben, wobei die Einberufung nach Landtagswah­ len jeweils bald erfolgen müsste.231 Den Landesausschuss bräuchte es somit nur im Falle der Auflösung oder der Vertagung. Ein solches 09 Eine Vertagung des Landtags scheint seit 1862 nie erfolgt zu sein. Hingegen wurde der Landtag von 1862—1921 zweimal und seit der Verfassung von 1921 fünfmal durch den Fürsien aufgelöst, stets im höheren Interesse des Staates und des Funktionierens seiner Organe. Vgl. Anm. 314, auch Anm. 211. 
Hin- fegen 
haben die Stimmbürger oder die Gemeinden vom 1921 neu in die Ver- assung aufgenommenen Recht, eine Volksabstimmung über die Landtagsauf­ lösung zu verlangen, nie Gebrauch gemacht, und es hat damit auch nie eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags stattgefunden. 230 Ebenso wäre es möglich, dass ein Landesausschuss jeweils nur im Wahljahr für die Zeit vom Wahltag an bis zur Eröffnung des neuen Landtags bestellt wird. Auch damit wäre das Parlament in der Regel nahezu während der ganzen Legislaturperiode versammelt und könnte, auch wenn es sich nicht selbst zu den Sitzungsperioden einberufen kann, im wesentlichen die für die Aufgaben­ erledigung nötigen Sitzungen selbst bestimmen. 231 Eine zu lange Verzögerung der Einberufung entspräche kaum dem Geist der Verfassung; die Einberufung ist — im Unterschied zur Auflösung und 
Verta- f;ung, 
die vor dem versammelten Landtag auszusprechen und nur aus erheb- ichen Gründen zulässig sind — nicht primär ein Instrument der Nichteinberu- fung, d. h. zur Ausschauung des Landtags. 111
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.