«durch Widersetzlichkeit zu Kosten und Zögerung
keinen Anlass zu geben».?”
Am 8. August 1797 fanden in allen beteiligten
Gemeinden Versammlungen statt. Es wurden be-
vollmächtigte Vertreter zu den eigentlichen Tei-
iungsverhandlungen gewählt. Die Vollmachten
wurden von allen Versammlungsteilnehmern un-
terschrieben.®®
Am 8. und 10. bis 16. August 1797 fanden beim
Oberamt getrennte und gemeinsame Verhandlun-
gen zwischen den Gemeindevertretern statt.” Den
Verhandlungen zugrunde lagen die Vermessung,
die vorgenommene Schätzung und der Teilungs-
vorschlag seitens der Geometer und Schiedsrichter.
Strittig waren nicht nur Einzelheiten der vorge-
schlagenen Bodenzuteilung, sondern vor allem die
Festlegung der Zahl der berechtigten Nutzungsteil-
nehmer in den beteiligten Gemeinden. Diese Zahl
bildete nämlich den Verteilungsschlüssel. Am 13.
August bestätigten die Vertreter von Schaan und
Vaduz die Zahl der Teilnehmer an der Teilung:
Schaan —- 146 %, Vaduz - 124, Mühleholz — 3 Teil-
nehmer.‘ Am 19. August 1797 deponierten die
Schiedsrichter den Markenbeschrieb.!'*! Die Ge-
meindeterritorien von Schaan, Vaduz und Planken
waren damit bis auf wenige Ausnahmen abge-
steckt.
Dann gingen die Streitereien aber erst rich-
tig los. Schaan beschuldigte Vaduz des Betrugs.
Vaduz habe «gegen die Abred und gegen den
vorliegenden Gemeindsbrief» (von 1740) zu viele,
beziehungsweise nicht berechtigte Teilhaber an
der Gemeindenutzung angegeben.'°*? Es folgte ein
Gerichtsprozess durch alle damaligen Instanzen.
Erneut reihten sich Äusserungen und Gegenäus-
serungen aneinander, verfasst von beigezogenen
Juristen. Stets wachsende Aktenpakete mit Rechts-
gutachten, beglaubigten Akten- und Protokollaus-
zügen, amtlichen Stellungnahmen und anderen
Dokumenten, wurden zwischen Wien und Vaduz
hin- und her versandt. Die Gemüter in den beiden
Dörfern erhitzten sich erneut.
Am 30. Mai 1798 klagten die Vaduzer beim
Oberamt, Schaan «treibe alles ihr Vieh auf den
Antheil im Sommerried, der nun der Gemeind
Vadutz zugehöre, und ruiniere ihn dergestalten,
dass sie von dem beträchtlichen Nutzen, den sie
sonst gehabt hätte, nichts zu hoffen habe.» Auch
die Pfaffenmäder hätten die Schaaner «gänzlich
ausgefrätzt».'®® Der Schaden wurde vor Ort durch
neutrale Schiedsrichter aus dem Unterland fest-
gestellt. Sie fanden das Sommerried so abgeätzt
wie seit mehreren Jahren nicht mehr und «einen
von der Gemeind Schan aufgestellten Kuhhirten
ınter einem dabey stehenden Felbenbaum schla-
end». 148 Stück Hornvieh wurden gezählt.!** Der
Schaden wurde später unter Beizug von Josef Leo-
old Gugger, vorarlbergisch ständischer Buchhal-
‚er, Landammann Nescher und Johann Georg Hel-
dert, des Gerichts, aus Eschen geschätzt. Er wurde
auf 248 Gulden beziffert, was 124 Fudern Streue
entsprach. !°
Am 26. November 1799 entschied schliesslich
ein 80-seitiges Rechtsgutachten der juristischen
Fakultät der Universität Freiburg i. Br.!% Es kam
zum Schluss, «dass die klägerische Gemeinde
Schaan mit ihrem ganz unbegründeten und un-
97) LLA RA 32/1/52, Oberamtsbefehl vom 3. August 1797.
98) LLA RA 32/1/58, Vollmacht für die Vertreter der Gemeinde
Schaan, 8. August 1797: LLA RA 32/1/59, Vollmacht für die
Vertreter der Gemeinde Vaduz, 8. August 1797; LLA RA 32/1/60,
Gemeindeversammlungsprotokoll Schaan, 8. August 1797
J9) LLA RA 32/1/61-63, Oberamtsprotokolle vom 8., 10. und 14.
August 1797.
00) LLA RA 32/1/64, Bestätigung, 13. August 1797.
101) LLA RA 32/1/75, Verzeichnis der abgemessenen und zuge-
wiesenen Gemeinheiten, 19. August 1797; LLA RA 32/1/76-78,
Oberamtsprotokolle vom 19. August 1797.
102) LLA RA 32/1/80, Oberamtsprotokoll vom 16. Dezember 1797
103) LLA RA 32/1/126, Oberamtsprotokoll vom 30. Mai 1798.
104) LLA RA 32/1/144, Bericht von Amtsschreiber Goldner, Land-
ammann Franz Josef Nescher und Sebastian Marxer, des Gerichts,
über einen Augenschein im Sommerried.
105) LLA RA 32/1/145, Kommissionsprotokoll vom 14. Dezember
1798.
106) LLA RA 32/1/166, «Rechtliches Gutachten in Sachen der
Gemeinde Schaan contra die Gemeinde Vadutz pto. streitiger Zahl
der Antheilnehmer an den Gemeinheiten, und Vibervortheilung
bei geschehener Abtheilung derselben», Freiburg, 26. November
1799.