Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

200 JAHRE GEMEINDEGRENZEN SCHAAN/VADUZ/ 
PLANKEN / ALOIS OSPELT 
Antheil an der Vadutzer Au in nal(tur)a wolle zu- 
kommen lassen. Nun ist zu bemerken, dass Vadutz 
104, Schaan hingegen über 140 Bürger zählet; und 
da sich die Au gegen Schan zu ausspitzet, ober 
Vadutz aber sehr ausbreitet, so würde das Terrain 
um Vadutz grösstentheils den Schanern zufallen, 
und die Vadutzer bekämen ihre Besitzungen unter 
Schaan. Die Vadutzer, die das Unzulässliche einer 
solchen Abtheilung wohl einsehen, wollen alles auf 
Sachverständige ankommen lassen, und diesen 
anheimstellen, in wie weit ein solches Verlangen 
stattfinden könne; die Schaner hingegen, die ihrer 
Sache selbst nicht trauen, wollen vorher versiche: 
ret seyn, dass ihnen ihr Antheil an der Au bleiben 
solle, und sich vorher weder auf Sachverständige 
noch Schiedsrichter einlassen. Vadutz verlangte, 
das Oberamt möchte erkennen; und da man den 
Schanern zu verstehen gab, dass es allerdings 
der Natur der Sache angemessen sey, zuerst unpar 
teyl.[iche] Sachverständige zu erwählen, ehe man 
sich in die Theilung selbst einlasse, so war dies den 
Schanern genug, das Oberamt als parteyl.[ich] aus- 
zurufen und demselben, so ungegründete als un- 
billige Vorwürfe wegen Hinauslassung des Frucht: 
quantums zu machen; wie ich der Landvogt dieser 
Tagen mit einem andern Anlass umständl.[ich] 
zeigen werde, Dieses veranlasste uns, uns heraus 
zuziehen und beide Theile anzuweisen, sich ent- 
weder sachverständige Schiedrichter zu wählen. 
oder die Sache an Se.[ine] Durchlaucht selbst ge- 
langen zu lassen, wie wir diese auf Ansuchen der 
Vadutzer anmit gehorsamst einsenden.»"' 
Am 3. März 1796 schickte das Oberamt die 
zwischenzeitlich eingetroffene Gegenäusserung der 
Gemeinde Schaan, «um allem Vorwurf, dass man 
sie nicht genugsam angehört habe, auszuweichen», 
unverzüglich an die Hofkanzlei in Wien.‘“ Im Be 
gleitschreiben“ hiess es wörtlich: «Sie Schaner 
stellen darin vor, dass dieses Unternehmen auf die 
dermaligen Zeiten, wo man die Abgaben ohnehin 
nicht aufzubringen wisse, gar nicht schickl.[ich] 
wäre. Allein die Vadutzer sind auf die Abtheilung 
der Gemeinheiten so stark versessen, dass sie diese 
unter gar keinem Vorwand verschieben lassen 
wollen: nicht nur darum, weil sie ein für allemal 
dermal einst zu dem ihnen gebührenden Genuss 
der Gemeindsnutzungen gelangen wollen, sondern 
auch darum, weil die Schaner diejenigen Waldun- 
gen etc., die ihnen Vadutzern in der Abtheilung 
zufallen möchten, auszuholzen suchen und derglei- 
chen. Im übrigen suchen die Schaaner ihren Satz: 
Sie werden sich weder auf Schiedsrichter noch 
Sachverständige einverstehen, wenn man ihnen 
nicht vorher gewisse Bedingnussen versichere> auf 
eine andere gangbare Art einzuleiten; indem sie 
gewisse Präliminarfragen ausgemacht wissen wol- 
len, ehe man Sachverständige oder Feldmesser 
anstelle. Zu diesem Ende aber sey eine Zusammen- 
Tettung einsichtsvoller Männer nöthig. Hierzu aber 
naben sich die Vadutzer schon lang aufs bereitwil- 
igste erkläret, und nur die Schaner wollten nichts 
davon wissen; es sey dann, dass man ihnen ihren 
betr.[effenden] Antheil an der Vadutzer Au noch 
vorher accordire und folgl.[ich] zuerst theile, und 
dann erst Schiedsrichter und Sachverständige auf- 
stelle. Wir überlassen den weitern Innhalt höherm 
“rmessen und verharren in vollkommenstem Re- 
spekt.» 
Am 30. März 1796 antwortete die Hofkanzlei auf 
die Oberamtsberichte und schickte die Bittschrift 
der Gemeinde Schaan vom 29. Februar an das 
Oberamt zurück mit dem Auftrag, diese der Ge- 
meinde Vaduz zur Vernehmlassung mitzuteilen.“* 
Falls die Gemeinde Vaduz die Teilungssache nicht 
«bis zum Ausgang des gegenwärtigen Krieges in 
Anbetracht der von der Gemeinde Schan angeführ- 
ten Beweggründe» ruhen lassen wolle, habe sie 
innert vier Wochen «einen ausführlichen und be- 
68) LLA RA 32/1/3, Hofkanzlei an Oberamt, 2. Mai 1795. 
69) LLA RA 32/1/4, Protokoll über einen Vaduzer Gemeindever- 
sammlungsbeschluss, o. D. (20. Juli 1795}. 
70) LLA RA 32/1/4, «Pro Nota» des Oberamts auf dem Gemeinde- 
versammlungsprotokoll vom 20. Juli 1795 (?). 
71) LLA RA 32/1/6. Oberamt an Hofkanzlei, 25. Februar 1796. 
72) LLA RA 32/177, Oberamt an Hofkanzlei, 3. März 1796. 
73) Ebenda. 
74) LLA RA 32/1/8, Hofkanzlei an Oberamt, 30. März 1796. 
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