Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

schafft werden», ohne dass der Weidgang beträcht- 
lich geschädigt würde. 
Am 2. Mai 1795 schickte die fürstliche Hofkanz: 
lei die Bittschrift an das Oberamt mit dem Auftrag, 
«zu versuchen, ob nicht mit gütlicher Einverständ- 
niss der beyden Gemeinden Vadutz und Schaan 
eine schicksame Abtheilung ihrer Gemeinheiten 
bewirket werden könne».® Nun kam Bewegung in 
das bislang stockende Teilungsgeschäft. 
Am 20. Juli 1795 vermerkte das Oberamt den 
Eingang eines Protokolls über eine vermutlich am 
gleichen Tag in Vaduz abgehaltene Gemeindever- 
sammlung.® Danach war die «ehrsame Gemeind 
.. auf den gewöhnlichen Gemeindsplatz zusam- 
men berufen» worden. Der Versammlung war 
‘olgendes eröffnet worden: Es sei «einem jeden 
vdekannt, dass wir Vaduzer von unsern Mitge- 
meindsgenossen zu Schaan sowohl auf den Waid- 
gängen, in den Auen, im Holz, auf den Wiesen und 
auf dem Ried, wie auch in Ansehung der Waldun- 
gen, als überhaupt in all übrigem schon lange, und 
je länger je mehr übervortheilet worden sind.» Die 
Gemeinde Vaduz müsse «durch diese Gemeinheit 
oder gemeinsame Benutzung jährlich grossen 
Schaden und Nachtheil leiden». Deshalb habe man 
schon mehrmals «darauf angetragen, mit der Ge- 
meind Schaan alle Gemeinheiten abzutheilen». Es 
hätten sich aber bisher immer «Hindernisse erge- 
ben», so dass die Teilung nicht zustandegekommen 
sei, Nun habe man es aber «in auswärtig benach: 
barten Herrschaften als auch selbst in der untern 
Herrschaft Schellenberg für besser und nützlicher 
erfunden, sich von der Gemeinheit abzusöndern». 
Dieses Beispiel habe auch «viele von uns» ange- 
eifert, die den Fürsten mit einer Bittschrift um Ge- 
meinheitenteilung ersucht hätten. Der Fürst habe 
diese Bitte erhört und das Oberamt beauftragt, 
«eine gütliche Abtheilung aller Gemeinheiten zwi- 
schen Vadutz und Schaan« zustande zu bringen. 
Dieses Vorhaben wurde der versammelten Ge- 
meinde nicht nur vorgetragen. Es wurden auch 
«die Stimmen aufgenommen, welche ... abtheilen 
wollen oder nicht, und zwar auf folgende Art: 
itens Es solle, ehe und bevor man wirklich zur 
Abtheilung mit der Gemeind Schaan schreite, ein 
öffentliches Instrument oder schriftliche Verab- 
kommniss von uns Gemeindsleuten zu Vadutz 
errichtet, von allen Gemeindsleuten unterschrie- 
ben, und sodann obrigkeitlich ratifiziert werden, 
dass nach wirklich erfolgender und beschehener 
Abtheilung alle die uns betreffenden Gemeinheiten 
zu allen Zeiten für die Zukunft ein gemeinsames 
Wesen für unsere Gemeind Vadutz seyn und ver 
oleiben sollen. Und dass 
2tens Wenn wir miteinander dahin übereinkom- 
men würden sowohl in Ansehung des Waidgangs 
als der Waldungen eine bessere und nützlichere 
Ordnung einzurichten, dennoch kein Gemeinds- 
nann befugt seyn solle, eine weitere Theilung oder 
Forderung eines Eigenthumes verlangen zu kön- 
nen. 
Wer nun auf solche Art zu Abtheilung von der Ge- 
meind Schaan sich einlassen will, der solle seinen 
Namen eigenhändig hieher unterschreiben.» 
Es folgten 82 Unterschriften oder Stimmen und 
eine «Pro Nota» des Oberamts auf dem Protokoll. 
Danach wurde dieser Antrag der Gemeinde Vaduz 
«den Vorgesetzten zu Schaan durch ein Befehl ... 
nit dem zu wissen gemacht, dass sie sich in mög- 
lichster Bälde hierüber äussern sollen, um mit dem 
Oberamte die Wege überlegen zu können, wie diese 
Theilung zum schicklichsten, wohlfeilsten und ge- 
schwindesten vorgenommen werden könne.»”9 
Mit Protokollauszügen belegte das Oberamt am 
25. Februar 1796 gegenüber der fürstlichen Hof- 
kanzlei in Wien, dass es sich sehr wohl bemüht 
habe, zwischen Schaan und Vaduz «eine schick- 
liche Abtheilung‘ der Gemeinheiten» zu erzielen. 
«... Wir haben aber biesher nichts ausgerichtet, die 
Vadutzer dringen zwar mit Ungeduld auf die Ab- 
iheilung, die Schaner hingegen, die den biesher 
bezogenen Vortheil nicht gern aus den Händen las- 
sen, suchen die Abtheilung zu verhindern; und 
da sie aus Erfahrung wissen, dass sie dieses direc- 
te nicht bewirken können, so suchen sie es indi- 
recte zu erlangen; das ist, sie setzen Bedingnussen 
voraus, die mit einer vernünftigen Abtheilung nicht 
bestehen können, z. B. sie wollen vor allem ver- 
sicheret seyn, dass man ihnen ihren betreffenden
	        

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