schafft werden», ohne dass der Weidgang beträcht-
lich geschädigt würde.
Am 2. Mai 1795 schickte die fürstliche Hofkanz:
lei die Bittschrift an das Oberamt mit dem Auftrag,
«zu versuchen, ob nicht mit gütlicher Einverständ-
niss der beyden Gemeinden Vadutz und Schaan
eine schicksame Abtheilung ihrer Gemeinheiten
bewirket werden könne».® Nun kam Bewegung in
das bislang stockende Teilungsgeschäft.
Am 20. Juli 1795 vermerkte das Oberamt den
Eingang eines Protokolls über eine vermutlich am
gleichen Tag in Vaduz abgehaltene Gemeindever-
sammlung.® Danach war die «ehrsame Gemeind
.. auf den gewöhnlichen Gemeindsplatz zusam-
men berufen» worden. Der Versammlung war
‘olgendes eröffnet worden: Es sei «einem jeden
vdekannt, dass wir Vaduzer von unsern Mitge-
meindsgenossen zu Schaan sowohl auf den Waid-
gängen, in den Auen, im Holz, auf den Wiesen und
auf dem Ried, wie auch in Ansehung der Waldun-
gen, als überhaupt in all übrigem schon lange, und
je länger je mehr übervortheilet worden sind.» Die
Gemeinde Vaduz müsse «durch diese Gemeinheit
oder gemeinsame Benutzung jährlich grossen
Schaden und Nachtheil leiden». Deshalb habe man
schon mehrmals «darauf angetragen, mit der Ge-
meind Schaan alle Gemeinheiten abzutheilen». Es
hätten sich aber bisher immer «Hindernisse erge-
ben», so dass die Teilung nicht zustandegekommen
sei, Nun habe man es aber «in auswärtig benach:
barten Herrschaften als auch selbst in der untern
Herrschaft Schellenberg für besser und nützlicher
erfunden, sich von der Gemeinheit abzusöndern».
Dieses Beispiel habe auch «viele von uns» ange-
eifert, die den Fürsten mit einer Bittschrift um Ge-
meinheitenteilung ersucht hätten. Der Fürst habe
diese Bitte erhört und das Oberamt beauftragt,
«eine gütliche Abtheilung aller Gemeinheiten zwi-
schen Vadutz und Schaan« zustande zu bringen.
Dieses Vorhaben wurde der versammelten Ge-
meinde nicht nur vorgetragen. Es wurden auch
«die Stimmen aufgenommen, welche ... abtheilen
wollen oder nicht, und zwar auf folgende Art:
itens Es solle, ehe und bevor man wirklich zur
Abtheilung mit der Gemeind Schaan schreite, ein
öffentliches Instrument oder schriftliche Verab-
kommniss von uns Gemeindsleuten zu Vadutz
errichtet, von allen Gemeindsleuten unterschrie-
ben, und sodann obrigkeitlich ratifiziert werden,
dass nach wirklich erfolgender und beschehener
Abtheilung alle die uns betreffenden Gemeinheiten
zu allen Zeiten für die Zukunft ein gemeinsames
Wesen für unsere Gemeind Vadutz seyn und ver
oleiben sollen. Und dass
2tens Wenn wir miteinander dahin übereinkom-
men würden sowohl in Ansehung des Waidgangs
als der Waldungen eine bessere und nützlichere
Ordnung einzurichten, dennoch kein Gemeinds-
nann befugt seyn solle, eine weitere Theilung oder
Forderung eines Eigenthumes verlangen zu kön-
nen.
Wer nun auf solche Art zu Abtheilung von der Ge-
meind Schaan sich einlassen will, der solle seinen
Namen eigenhändig hieher unterschreiben.»
Es folgten 82 Unterschriften oder Stimmen und
eine «Pro Nota» des Oberamts auf dem Protokoll.
Danach wurde dieser Antrag der Gemeinde Vaduz
«den Vorgesetzten zu Schaan durch ein Befehl ...
nit dem zu wissen gemacht, dass sie sich in mög-
lichster Bälde hierüber äussern sollen, um mit dem
Oberamte die Wege überlegen zu können, wie diese
Theilung zum schicklichsten, wohlfeilsten und ge-
schwindesten vorgenommen werden könne.»”9
Mit Protokollauszügen belegte das Oberamt am
25. Februar 1796 gegenüber der fürstlichen Hof-
kanzlei in Wien, dass es sich sehr wohl bemüht
habe, zwischen Schaan und Vaduz «eine schick-
liche Abtheilung‘ der Gemeinheiten» zu erzielen.
«... Wir haben aber biesher nichts ausgerichtet, die
Vadutzer dringen zwar mit Ungeduld auf die Ab-
iheilung, die Schaner hingegen, die den biesher
bezogenen Vortheil nicht gern aus den Händen las-
sen, suchen die Abtheilung zu verhindern; und
da sie aus Erfahrung wissen, dass sie dieses direc-
te nicht bewirken können, so suchen sie es indi-
recte zu erlangen; das ist, sie setzen Bedingnussen
voraus, die mit einer vernünftigen Abtheilung nicht
bestehen können, z. B. sie wollen vor allem ver-
sicheret seyn, dass man ihnen ihren betreffenden