mancher erhält in zwei, drei Jahren einige Stücke;
Die Sache ist auch nicht wohl zu ändern, denn es
müsste beinahe alle zwei, drei Jahre eine neue
Austeilung vorgenommen werden, wenn wiederum
einige Familien entstehen, und endlich würde
deren Weidgang für die so grosse Herde und dem
Wuhrbau kein Terrain mehr übrig bleiben. Die
so hoch angerühmte Tragung der Gemeindslasten
der Supplikanten steht in Rücksicht ihrer Kräfte
gegen die anderen Gemeindsmänner in einem sehr
schwachen Verhältnis. Weilen es aber allgemeinen
Rechtens und besonders in dem Hochlöbl.[ichlen
Schwäbischen Kreis bei allen wohlpolizierten Herr-
schaften in Gebrauch und Übung ist, dass bei sol-
chen wohlhergebrachten Gemeindseinrichtungen
nichts abgeändert werden darf, wenn nicht eine
übergrosse Stimmenmehrheit bey einer versam-
melten Gemeinde nicht just dem Personen-, son-
dern Possessions-Stand oder der Ansässigkeit nach
auf die Abänderung stimmet, so berufen wir uns
auf dieses Recht und behelfen uns dessen, und da
der Supplicanten in Vaduz nur 34, in Schaan aber
nur 23 sind, mithin die andern der neuen Abthei-
lung widersprechende Gemeindsleuthe mehr als %
von beyden Gemeinden sind, so müssen wir uns
gegen dieses Ansinnen verwahren und ein Hoch-
löbl.Lich] Hochfürstl.[iches] Oberamt untertänig bit-
ten, die Supplikanten mit ihrem Gesuch ab- und
auf die bisherige Observanz zu verweisen.»
Auf diese Stellungnahme hin ruhte die ganze
Angelegenheit wieder. Jedenfalls fand sie keinen
Niederschlag in den Akten des Oberamts.
Am 21. Dezember 1791 erging ein Oberamts-
befehl an die Schaaner Gemeindevorstände. Vier
Vaduzer Gemeindsleute hätten sich beim Oberamt
beschwert, «weil die Vorsteher zu Schan auf ihr bil-
liches Ansuchen, womit ihnen ein Stückel von
ihren Gemeindswaldungen zu Schan nach dem
Landesbrauch und den Gemeindsrechten auf ihre
Häuser angewiesen werden möchte, zur Antwort
gegeben haben, sie geben ihnen Vaduznern bey
ihnen drausen nichts». Auf Anraten der Vaduzer
Vorsteher hätten die Gemeindsleute das Oberamt
ersucht, die Vorsteher von Schaan anzuhalten,
ihnen etwas zuzuteilen. ansonsten wären sie und
'hre Gemeindsleute bemüssigt, «auf Absonderung
and Vertheilung der Gemeinheiten anzudringen».
Das Oberamt brachte die Beschwerde den Schaa-
ner Vorständen zur Kenntnis mit dem Auftrag, den
Klägern zu willfahren «und dadurch Trennung und
Zwistigkeiten zu verhüten» oder aber sich vor dem
Jberamt zu äussern, warum sie dem Gesuch nicht
ztattgeben wollten.“
Am 31. Dezember 1791 gaben die Schaaner
Vorstände zu Protokoll, man sei nicht dagegen, den
Klägern ihren gebührenden Teil von den Ge-
nNeindswaldungen zu geben, «nur sei dermal keine
Zeit, dieses Geschäft vorzunehmen; dann aber sey
es auch billig, dass sie Klläger] ihre Häuser in die
steuer geben.» Diese Antwort wurde den Klägern
mitgeteilt.°* Die Angelegenheit schien vorläufig
arledigt.
Am 8. März 1793 klagte Joseph Boss, Bürger von
Vaduz, beim Oberamt gegen die Gemeindsvorste-
her von Vaduz wegen «entrissener Gemeindsgüter
und Vortheile allda». Die Vorsteher von Vaduz hät-
(en Boss im vorigen Jahr die Gemeindsnutzungen
antzogen, weil er nach Schaan gezogen sei. Boss
habe 17 Jahre lang Gemeindsdienste geleistet. Das
Jberamt solle «die Herren Vorsteher zu Vaduz»
anhalten, ihm sowohl die entrissenen Gemeinds-
güter «als auch die durch 17-jährige Leistung
der GemeindsBeschwerden erworbenen Vorrech-
je» zurückzugeben. Die Beschwerde wurde den
Vorstehern der Gemeinde Vaduz zugestellt mit dem
Auftrag, sich innert acht Tagen dazu zu äussern.“
Eine Antwort erfolgte zunächst nicht.
Etwas später meldeten sich die Gemeindsleute,
die bereits früher Beschwerde geführt hatten, er-
aeut beim Oberamt. Mit Schreiben vom 5. Novem-
ber 1793 beruhigte sie das Amt. Es habe ihre
Beschwerde keineswegs vergessen und wolle ih-
nen helfen, da ihre Beschwerde begründet sei.
Dann folgten längere Ausführungen über die
schwierigkeiten einer gerechten Verteilung der
Gemeindsteile. Schliesslich schlug das Oberamt
vor, jene Beschwerdeführer, die die Gemeinds-
‚asten schon länger tragen, sollten umgehend einen
Teil zugewiesen erhalten. Zudem sollte der gelten-
de Gemeindsbhrief geändert werden. Danach sollte
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