Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1999) (98)

mancher erhält in zwei, drei Jahren einige Stücke; 
Die Sache ist auch nicht wohl zu ändern, denn es 
müsste beinahe alle zwei, drei Jahre eine neue 
Austeilung vorgenommen werden, wenn wiederum 
einige Familien entstehen, und endlich würde 
deren Weidgang für die so grosse Herde und dem 
Wuhrbau kein Terrain mehr übrig bleiben. Die 
so hoch angerühmte Tragung der Gemeindslasten 
der Supplikanten steht in Rücksicht ihrer Kräfte 
gegen die anderen Gemeindsmänner in einem sehr 
schwachen Verhältnis. Weilen es aber allgemeinen 
Rechtens und besonders in dem Hochlöbl.[ichlen 
Schwäbischen Kreis bei allen wohlpolizierten Herr- 
schaften in Gebrauch und Übung ist, dass bei sol- 
chen wohlhergebrachten Gemeindseinrichtungen 
nichts abgeändert werden darf, wenn nicht eine 
übergrosse Stimmenmehrheit bey einer versam- 
melten Gemeinde nicht just dem Personen-, son- 
dern Possessions-Stand oder der Ansässigkeit nach 
auf die Abänderung stimmet, so berufen wir uns 
auf dieses Recht und behelfen uns dessen, und da 
der Supplicanten in Vaduz nur 34, in Schaan aber 
nur 23 sind, mithin die andern der neuen Abthei- 
lung widersprechende Gemeindsleuthe mehr als % 
von beyden Gemeinden sind, so müssen wir uns 
gegen dieses Ansinnen verwahren und ein Hoch- 
löbl.Lich] Hochfürstl.[iches] Oberamt untertänig bit- 
ten, die Supplikanten mit ihrem Gesuch ab- und 
auf die bisherige Observanz zu verweisen.» 
Auf diese Stellungnahme hin ruhte die ganze 
Angelegenheit wieder. Jedenfalls fand sie keinen 
Niederschlag in den Akten des Oberamts. 
Am 21. Dezember 1791 erging ein Oberamts- 
befehl an die Schaaner Gemeindevorstände. Vier 
Vaduzer Gemeindsleute hätten sich beim Oberamt 
beschwert, «weil die Vorsteher zu Schan auf ihr bil- 
liches Ansuchen, womit ihnen ein Stückel von 
ihren Gemeindswaldungen zu Schan nach dem 
Landesbrauch und den Gemeindsrechten auf ihre 
Häuser angewiesen werden möchte, zur Antwort 
gegeben haben, sie geben ihnen Vaduznern bey 
ihnen drausen nichts». Auf Anraten der Vaduzer 
Vorsteher hätten die Gemeindsleute das Oberamt 
ersucht, die Vorsteher von Schaan anzuhalten, 
ihnen etwas zuzuteilen. ansonsten wären sie und 
'hre Gemeindsleute bemüssigt, «auf Absonderung 
and Vertheilung der Gemeinheiten anzudringen». 
Das Oberamt brachte die Beschwerde den Schaa- 
ner Vorständen zur Kenntnis mit dem Auftrag, den 
Klägern zu willfahren «und dadurch Trennung und 
Zwistigkeiten zu verhüten» oder aber sich vor dem 
Jberamt zu äussern, warum sie dem Gesuch nicht 
ztattgeben wollten.“ 
Am 31. Dezember 1791 gaben die Schaaner 
Vorstände zu Protokoll, man sei nicht dagegen, den 
Klägern ihren gebührenden Teil von den Ge- 
nNeindswaldungen zu geben, «nur sei dermal keine 
Zeit, dieses Geschäft vorzunehmen; dann aber sey 
es auch billig, dass sie Klläger] ihre Häuser in die 
steuer geben.» Diese Antwort wurde den Klägern 
mitgeteilt.°* Die Angelegenheit schien vorläufig 
arledigt. 
Am 8. März 1793 klagte Joseph Boss, Bürger von 
Vaduz, beim Oberamt gegen die Gemeindsvorste- 
her von Vaduz wegen «entrissener Gemeindsgüter 
und Vortheile allda». Die Vorsteher von Vaduz hät- 
(en Boss im vorigen Jahr die Gemeindsnutzungen 
antzogen, weil er nach Schaan gezogen sei. Boss 
habe 17 Jahre lang Gemeindsdienste geleistet. Das 
Jberamt solle «die Herren Vorsteher zu Vaduz» 
anhalten, ihm sowohl die entrissenen Gemeinds- 
güter «als auch die durch 17-jährige Leistung 
der GemeindsBeschwerden erworbenen Vorrech- 
je» zurückzugeben. Die Beschwerde wurde den 
Vorstehern der Gemeinde Vaduz zugestellt mit dem 
Auftrag, sich innert acht Tagen dazu zu äussern.“ 
Eine Antwort erfolgte zunächst nicht. 
Etwas später meldeten sich die Gemeindsleute, 
die bereits früher Beschwerde geführt hatten, er- 
aeut beim Oberamt. Mit Schreiben vom 5. Novem- 
ber 1793 beruhigte sie das Amt. Es habe ihre 
Beschwerde keineswegs vergessen und wolle ih- 
nen helfen, da ihre Beschwerde begründet sei. 
Dann folgten längere Ausführungen über die 
schwierigkeiten einer gerechten Verteilung der 
Gemeindsteile. Schliesslich schlug das Oberamt 
vor, jene Beschwerdeführer, die die Gemeinds- 
‚asten schon länger tragen, sollten umgehend einen 
Teil zugewiesen erhalten. Zudem sollte der gelten- 
de Gemeindsbhrief geändert werden. Danach sollte 
AA
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.