DAS ALTE PFARRHAUS AUF DEM KIRCHHÜGEL
BENDERN / GEORG MALIN
Achtzechentens, gleichfalls sollen sie, bestands män-
ner, ver- / bunden seyn, in den sogenannten Käsenham-
mer den s[alvo} hlonore] bau ohne / entgelt herzugeben,
und zwar daz erste mahl vor daz iahr / 1752 vier fuder,
daz andere jahr 1753 zwef, daz dritte jahr 1754 / vier, die
übrige iahr aber nur 2 fuder. /
Neünzechentens sollen sie der statthalterey 16 gelten
3ainge- / hoblet und eingetrettenes krauth iahrlich franco
einliefferen. /
Zweinzigistens, einem ieweiligen herrn pfarrer sollen
sie / nach erheischender nothdurfft ein pferd ohne entgelt
/ hergeben. /
Einundzwainzigistens, wann aber jhro hochwürden
und gnaden, herren / pralath zu St. Luzi, Benderische
jferd zu seinem gebrauch / anverlanget, soll hochselbiger
vor iedes pferd täglich nebst / nöthigen {futter unterhal-
tung des knechts 20 kreüzer reichs- / währung bezahlen. /
Zweyundzwainzigistens sollen sie gehalten seyn, den
nalben thaill / der ergehenden umkösten [sie] an brun-
nen, teichel, zwingen etc. auf sich / zu nehmen, doch sol-
len die teichel keines weegs auß unseren / St. Luzi oder
3enderischer statthalterey zugehörigen waldungen / ge-
nohmen werden.
23igstens wird ihnen, bestandts leüthen, die schuldig-
keit aufgeleget, / für die statthalterey alles auf dem herd,
öfen, wie auch zum bachen / und waschen nöthige holz
auß denen St. Luzi- oder Benderischer statt- / halterey
zugehörigen waldungen oder anderen ihnen, bestands /
'eüthen, überlasßenen güthern nach anweißung eines
‚.eweiligen / herrn statthalters herzuschaffen, solches zu
ıauen, nacher Bendern / zu führen, zu scheitten, in daz
ı1olzhauß zu tragen und beügen / zu lasßen ohne minde-
ste speesen der statthalterey. Zudeme / sollen sie daz holz
Tuhezeitig fällen und Scheitten ohne geringste / schmä-
lerung oder abtrag des zu St. Luzi oder Benderischen
statt- / halterey gehörigen holzes, sondern für sich und
‚hhrem, deren / bestands männern gebrauch oder nuzen
sollen sie entweder / auß ihren aignen waldungen oder
Ihnen daz holz anderstwoher / gezimend verschaffen.
Wan aber die statthalterey zu ver- / schonung aigenthum-
icher waldung irgendts woher solte / holz kauffen, sollen
sie, bestands männer, gleicher masßen schuldig / seyn,
solches zu fällen, herbey zuführen, zu spalten, zu schei:
hen / und auf zu beügen. /
24gstens, Zu auferbauung der wohnung für sie im al-
en hauß sollen / sie sand, kalch, stein, holzfuhren franco
zu thuen schuldig seyn. /
25gstens, bey antrettung der gütter soll alles viehe,
tutter, / gschiff und gschirr etc. inventiert werden und sie
“olgsam zu / ende der accordierten iahren all und iedes
ıhnen übergebenes / sowohl an der zahl alß güte und
werth, wie sie solches überkomen, / an widerumb zurük-
stellen. /
26gstens, für die Kapfferische und andere St. Luzia-
ılsche trauben / wird torggel, gschirr und fäsßer dem
zottshauß St. Luzi vor- / behalten, sie, anbey bestands:
eüth, verpflichtet seyn, die / Kapff trauben nach alt ge-
vöhnlichen gebrauch in den torggel / nacher Bendern zu
ühren. /
27gstens, von seithen St. Luzi aber soll der torggelmost
sowohl / von dem Kapff alß anderen St. Luzi zugehörigen
echen und weinbergen, / wie bißhero üblich, denen be-
stands männern gegeben worden, wor- / gegen sie ver-
Jyunden sollen seyn, den torkhel zu erhalten und / im
ıothfall zu verbesßeren. /
28gstens, weil man von seithen St. Luzi zu iederzeith
lenen bahnwarthen / die garben zu geben darwider pro-
jestiert, verbleibe es / kräfftig bey der protestation. /
29gstens sollen sie ebenfalls die pflicht auf sich haben,
den ienigen, / so den flax zechend überlifferet, daz (durch
:in misßbrauch eingefürte) / stukh brodt zu geben oder
abzustellen, wenigstens beladet sich desßen / daz closter
5»t. Luzi und die Benderische statthalterey im geringsten
nichts. /
30gstens, die steyern und anlagen belangend, wird ih-
ıen, bestands / leuthen, obligen, solche auf die in der
steür per 400 gulden ligende güther / abzuführen.
31tens, wie nicht weniger den g(e)schworen trunkh
ıußzuhalten. /
32tens, die büttenen, gschirr und fäsßer, so die statt-
lalterey zu Bendern / ihnen überlasßet, sollen sie gleicher
nasßen auf ihre aigne speesen binden / und in baulichen
3hren zu erhalten, wie auch, so selbe verwohren, / ande-
°e guete an deren stell herzuschaffen schuldig seyn. /
33tens, wan etwan durch hochgewitter (davor die un-
andlliche gütte / gottes seye) ein allgemeiner sowohl an
xorn alß wein gewächs, / überlasßene aigene und ze-
chendbare güther betreffend, insgesamt / grösten theil
verheerend sich ereignete, in solchen fall (und in keinem /
ınderen) solle daz gottshauß St. Luzi verbunden sejn,
len hierauß / erfolgenden halben schaden mit denen
(e)standts leuthen zu ertragen. /
34iens, ein gleiches solle sich auch verstehen bey
großer allgemeiner viehe / sucht, es seye unter dem horn
ziehe oder pferd. /
Schliesßlichen und zu mehrerer all obiger puncten
Jekräfftigung / haben beyde mehrmalen berührte par-
‚heyen, alß jhro hochwürden und / gnaden, herren Nor-
7ert, abbt des löblichen gottshauß St. Luzi, und der hoch /
»hrwürdige pater Udalricus Starzer, prior, in nahmen
>rmeldeten / gottshauß eines- und der ehrengeachte herr
eichter Peter Kind, / Michael Kaißer, Dominic Butscher,
Michael Ohri und Andreas Heb / anderten theils, sich
ıicht nur allein aigenhändig unterschriben und / ihre
aigentliche signater beygetrukhet, sondern auch ein hoch-
"ürstlich / Liechtensteinisches oberambt freündlichst er-